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Bestätigung und Feststellung der faktischen Befreiung von der
Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses nach §116 Abs. 3 GO NRW zum
[31.12.2016](si010_j.asp?YY=2016&MM=12&DD=31 "Sitzungskalender 12/2016
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Letzte Beratung
Dienstag, 11. Dezember 2018 (öffentlich)
Federführend
Amt 14 - Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6450

Der Rat der Stadt Herzogenrath bestätigt und stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 22.11.2018 abschließend beratenden und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene faktische Befreiung von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2016 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 96 GO NRW fest und zeigt den Verzicht der Aufsichtsbehörde an.

 

 

Sachverhalt:

Die Stadt Herzogenrath ist nach § 116 GO NRW verpflichtet in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Im Gesamtabschluss werden die Jahresabschlüsse der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Betriebe der Stadt zusammen mit dem Jahresabschluss der städtischen Kernverwaltung konsolidiert. Ziel und Zweck des Gesamtabschlusses ist es, einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage der Stadt zu gewinnen.

Die Stadt kann von der Aufstellung befreit sein, wenn die bestehenden voll zu konsolidierenden Betriebe insgesamt eine untergeordnete Bedeutung haben. Im Rahmen einer sachgerechten Abwägung muss die Stadt feststellen, ob zum Abschlussstichtag die örtlichen Gegebenheiten für einen Verzicht auf die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses vorliegen. Sie soll eine Verzichtserklärung abgeben, die gesondert zu unterzeichnen ist.

Die Stadt hat mit der Vorlage V/2018/167 dem Rat am 03.07.2018 eine Abwägung und eine Verzichtserklärung vorgelegt. Der Rat hat diesen zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat bei einem Verzicht gemäß § 116 Abs. 6 i. V. m. § 59 Abs. 3 GO NRW zu prüfen, ob die Abwägung sachgerecht ist und die Voraussetzungen für den Verzicht vorliegen. Hierbei bedient er sich nach § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung. Über die Prüfung sind ein Prüfungsbericht und ein Bestätigungsvermerk zu erstellen.

Im Rahmen der Prüfung wurden geringfügige textliche Änderungen durch das Amt 21 eingearbeitet, so dass die jetzt vorliegende Abwägung vom 30.10.2018 vom eingebrachten Entwurf abweicht.

Die Stadt Herzogenrath kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW verzichten, da sie im Jahr 2016 nur mit der Technologie-Park Herzogenrath GmbH einen verselbstständigten Aufgabenbereich hat, der zu konsolidieren wäre. Dieser hat aber aufgrund der ermittelten Verhältniszahlen eine untergeordnete Bedeutung für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrag- und Finanzgesamtlage der Stadt nach § 116 Abs. 3 GO NRW.

Das abschließende Ergebnis der Prüfung ist, dass die Abwägung und die Verzichtserklärung zum Aufstellungsverzicht des Gesamtabschlusses zum 31.12.2016 in der Fassung vom 30.10.2018 des 1. Beigeordneten und Stadtkämmerers und des Bürgermeisters zutreffend und nachvollziehbar begründet sind und somit die Voraussetzungen für die faktische Befreiung von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses zum Stichtag 31.12.2016 vorliegen.

Das Ergebnis wurde in einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zusammengefasst.

Zusätzlich zum Bericht wurden die Prüfungsergebnisse im Rechnungsprüfungsausschuss am 22.11.2018 durch die örtliche Rechnungsprüfung mündlich vorgetragen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 22.11.2018 den Prüfungsbericht der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung beraten. Im Anschluss an die Beratungen hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss dem Prüfungsbericht und dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk als Ergebnis der Prüfung angeschlossen.

Der Prüfungsbericht kann von den Ratsvertretern im Ratsinformationssystem in elektronischer Form bei der Vorlage V/2018/302 eingesehen werden und liegt den Fraktionen in gedruckter Form vor. Der unterzeichnete Bestätigungsvermerk ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Abwägung des Verzichtes mit den Verhältniszahlen und die Verzichtserklärung für den Gesamtabschluss zum 31.12.2016 sind als Anlage 2 beigefügt.

Vor der Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsergebnis gemäß § 116 Abs. 7 i. V. m. § 101 Abs. 2 GO NRW zu geben. Herr Bürgermeister von den Driesch hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt den Rat der Stadt Herzogenrath:

Den Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2016 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 u. 4 i. V. m. § 96 GO NRW zu bestätigen und festzustellen sowie den Verzicht der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Rechtliche Grundlagen:

§§ 116, 59 Abs. 3, 96, 101 Abs. 2-8 GO NRW und § 50 GemHVO

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage 1: unterzeichneter uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zur faktischen Befreiung von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschluss zum 31.12.2016 des Rechnungsprüfungsausschuss vom 22.11.2018

Anlage 2: Abwägung des Verzichtes und Verzichtserklärung zum 31.12.2016


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 11. Dezember 2018Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
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