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Verfahrenserleichterung bei der Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Jahre
2014 bis 2017


Letzte Beratung
Mittwoch, 27. Februar 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Finanzsteuerung
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=19594

Erläuterungen:

Gemäß § 116 der Gemeindeordnung NRW haben die Gemeinden zum Abschlussstichtag 31. Dezember - erstmalig zum Stichtag 31.12.2010 – einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht sowie den Beteiligungsbericht zu ergänzen. Dem Gesamtanhang ist gem. § 51 Abs. 3 GemHVO eine Gesamtkapitalflussrechnung unter Beachtung des DRS 2 (Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2) hinzuzufügen. Mit dem Gesamtabschluss soll ein vollständiger Einblick in die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Gesamtfinanzlage des Konzerns Stadt Aachen vermittelt werden.

Bei der erstmaligen Erstellung der Gesamtabschlüsse ist es bei einer Vielzahl der Kommunen in Nordrhein-Westfalen aufgrund des hiermit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwands zu größeren Rückständen gekommen. Um die Situation zu verbessern, ist im Jahr 2015 das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse in Kraft getreten. Hierdurch ist es den Kommunen zunächst ermöglicht worden, die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 lediglich in der vom Oberbürgermeister bestätigten Entwurfsfassung gemeinsam mit dem Gesamtabschluss des Jahres 2015 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Durch Inkrafttreten des 2. NKFWG (Zweites NKF-Weiterentwicklungsgesetz) zum 01.01.2019 wurde der § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse dahingehend ausgeweitet, dass die Gemeinden nun die Möglichkeit haben, die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis einschließlich zum Jahr 2017 in der vom Oberbürgermeister bestätigten und vom Rat zur Kenntnis genommenen Entwurfsfassung gemeinsam mit der Anzeige des Gesamtabschlusses 2018 der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dies bedeutet, dass sämtliche Verfahrensschritte bei den Gesamtabschlüssen der Jahre 2011 bis 2017 zwischen der Bestätigung des Entwurfs durch den Oberbürgermeister und der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde entfallen. Von dieser Möglichkeit der Verfahrenserleichterung hat die Stadt Aachen bereits bei der Aufstellung der Gesamtabschlüsse 2011 bis 2013 Gebrauch gemacht.

Erst der Gesamtabschluss 2018 wird dann wieder - wie der Gesamtabschluss 2010 - gemäß den formalen Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW durch den Fachbereich Rechnungsprüfung geprüft und der Aufsichtsbehörde mitsamt der Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2017 angezeigt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Verfahrenserleichterung für die Aufstellung der Gesamtabschlüsse der Jahre 2014 bis 2017 gemäß § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV.NRW.S.759).


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 27. Februar 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen
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Tagesordnung