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Personalauswahlrichtlinien;
hier: Anwendung der Richtlinien durch den Haupt- und Personalausschuss
Bez.: Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses - Drucksachen-Nr. 411-05 HUF
- vom [06.12.2005](si010.asp?YY=2005&MM=12&DD=06 "Sitzungskalender 12/2005
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Letzte Beratung
Dienstag, 17. September 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 1.1
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5058

Der Haupt- und Personalausschuss beschließt, bei Personalauswahlentscheidungen, für die er zuständig ist, die als Anlage beigefügten überarbeiteten Richtlinien zur Personalauswahl anzuwenden.

gez.: Nelles gez.: Schaffrath

Bürgermeister Fachdienstleiter

gez.: A.Kuntz

Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Gemäß § 12a der Hauptsatzung der Stadt Würselen trifft der Bürgermeister die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Im Absatz 2 des § 12a der Hauptsatzung ergibt sich die Zuständigkeit für den Haupt- und Personalausschuss für Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von Bediensteten in Führungsfunktionen zur Gemeinde verändern. Derartige Entscheidungen sind im Einvernehmen zwischen Bürgermeister und Haupt- und Personalausschuss zu treffen.

§ 12a der Hauptsatzung behandelt nicht alle Führungsfunktionen bei der Stadt, sondern Bedienstete in Führungsfunktionen sind nur Leitende von Organisationseinheiten, die der bzw. dem Hauptverwaltungsbeamten oder anderen Wahlbeamten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen; in der Regel in Würselen die Fachdienstleiter/-leiterinnen.

So entscheidet heute der Haupt- und Personalausschuss über die Besetzung der Fachdienstleiter/-leiterinnen-Stelle für den Fachdienst 3.3 Jugend, Schule, Sport und Kultur (VO/19/0242).

r alle Einstellungen (d.h. den Zugang zum öffentlichen Dienst) sowie für alle Fälle der Übertragung von Ämtern (Beförderung, Aufstieg und sämtliche Maßnahmen zur Änderung des funktionellen Amtes) gilt der verfassungsmäßig in Art. 33 Abs. 2 GG festgelegte Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, wurden 2005 Personalauswahlrichtlinien entwickelt. Nach Auffassung des Gerichtes berücksichtigten die Personalauswahlrichtlinien aus dem Jahr 2005, die der Haupt- und Finanzausschuss am 06.12.2005 für anwendbar erklärte, nicht in ausreichender Weise die dienstlichen Beurteilungen, sondern stellte vorrangig auf ein Auswahlverfahren in Form des strukturierten Interview ab.

Vor dem Hintergrund der veränderten Rechtsprechung zur Bewerberkonkurrenz bei Beamten/Beamtinnen war im Zusammenhang mit den schon überarbeiteten Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien auch eine Überarbeitung der Richtlinien zur Personalauswahl erforderlich.

Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind für eine rechtssichere Auswahlentscheidung, soweit Beamte/Beamtinnen beteiligt sind, wegen ihrer Bindungswirkung von entscheidener Bedeutung. Insoweit können Personalauswahlverfahren erst nachrangig als Entscheidungskriterium herangezogen werden. Detaillierte Ausführungen hierzu finden Sie unter Ziff. 7 der Personalauswahlrichtinien. Diese sind als Anlage 1 beigefügt.

Die Personalauswahlrichtlinien traten am 15.08.2019 in Kraft. Es fehlt noch an einer Grundsatzentscheidung des Haupt- und Personalausschusses, wie die Personalauswahl bei der Stadt Würselen, Stand: August 2019, anzuwenden ist für den Fall, dass die Zuständigkeit siehe oben r den Haupt- und Personalausschuss gegeben ist.

Erstmalig seit Inkrafttreten der geänderten Richtlinien, ist eine derartige Personalentscheidung; hier: die Bestellung des Fachdienstleiters/Fachdienstleiterin des Fachdienstes 3.3 Jugend, Schule, Sport und Kultur zu treffen. Um für die Zukunft eine einheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten, wird die Anwendung der Richtlinien durch den Haupt- und Personalausschuss per Grundsatzbeschluss vorgeschlagen.

Zum Verfahren sei abschließend auf folgendes hingewiesen:

Das Verfahren ändert keine Zuständigkeit!

Diesbezüglich wird an dieser Stelle nochmals auf die Mitteilungsvorlage VO/17/0001 / Rat vom 17.01.2017 hingewiesen, die dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 nochmals beigefügt wurde. Das Personalauswahlverfahren dient nach wie vor dazu, im Sinne der Bestenauslese folgendes festzustellen:

  1. Wer ist geeignet?
  2. Wer ist besser geeignet? (Rangfolge bilden)
  3. Mit welcher geeigneten Person soll die vakante Stelle besetzt werden?

Und mündet in einem begründeten Entscheidungsvorschlag je nach Zuständigkeit für den Bürgermeister oder dem Haupt- und Personalausschuss?

Dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin ist die Einstellungsentscheidung vorbehalten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Rates fällt oder im Einvernehmen mit dem Haupt- und Personalausschuss zu treffen ist.

Die Eignungsfeststellung der Auswahlkommission und die Einstellungsentscheidung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bzw. des Rates oder des Ausschusses sind 2 voneinander zu trennende Entscheidungen. Die Entscheider/Entscheiderinnen sind insoweit grundsätzlich nicht an den Empfehlungsbeschluss der Auswahlkommission gebunden. Weichen sie vom Empfehlungsbeschluss der Auswahlkommission ab, so ist die Entscheidung zu begründen und zu dokumentieren.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

nein

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

nein

 

 

Anlage/n:

Anlage 1 Richtlinien zur Personalauswahl

Anlage 2 Mitteilungsvorlage vom 17.01.2017


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Dienstag, 17. September 2019Sitzung des Haupt- und Personalausschusses

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Entscheidung
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Haupt- und Personalausschuss
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