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Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11 Abrechnung der als Fußgängergeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlagegemäß § 8 KAG zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen


Letzte Beratung
Donnerstag, 21. Januar 2021 (öffentlich)
Federführend
Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=22472

Erläuterungen:

Die Straße Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11 wurde im Jahr 2016 neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße, die nach dem Separationsprinzip ausgebaut war, insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand.

Mit dem niveaugleichen Ausbau als Fußgängergeschäftsstraße ging eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche einher. Der Ausbau erfolgte in einem 12 cm dicken grauen Betonsteinpflaster (40x20x12 cm) im Reihenverband, welches in einem 4 cm Brechsand-/Splittgemisch auf einer 20 cm starken Drainbeton-Tragschicht und einer 29 cm dicken Frostschutzschicht verlegt wurde.

Der niveaugleiche Ausbau zur Platzanlage Marktplatz wurde mit der Marktplatzeinfassung aus weißem Betonsteinpflaster (40x40x14 cm) verbaut und entlang der Fassaden mit dem taktilen Leitstreifen und Aufmerksamkeitsfeldern bestehend aus Rippen- bzw. Noppenplatten begrenzt.

Die vorhandenen alten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

Die Ausbaumaßnahme stellt eine funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS) Beiträge zu erheben.

Nach § 4 Abs. 3 Ziff. 6 SBS sind für eine Fußgängergeschäftsstraße die anrechenbare Breite und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen. Gemäß des Beschlusses des Rates vom 16.09.2020 über die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Ausbau der Erschließungsanlage „Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11“ wurde die anrechenbare Breite auf 7 m und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 70 v.H. festgesetzt.

Obwohl für diese Abrechnung der Landeszuschuss in Höhe von 50 % der Beitragssumme nicht abgerufen werden kann, wird die laut Ratsbeschluss vom 11.12.2019 erfolgte Aufforderung an die Verwaltung, bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in der Höhe der zu erwartenden Landesförderung zukommen zu lassen, in den Beitragsbescheiden Anwendung finden. Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 %.

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu

verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.


 

 

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Fußgängergeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS) sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für den Ausbau der Straße „Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11“ als Fußgängergeschäftsstraße vom 23.09.2020, in Kraft getreten am 04.10.2020.


 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

33.464,10 Beiträge gem. § 8 KAG

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf 16.732,05 .

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz

/ die Klimafolgenanpassung

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährlich Einsparziels)

( ) mittel – 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

( ) mittel – 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend

(50-99%)

teilweise

(1-49%)

nicht

nicht bekannt

 

 

Anlage/n:

Beitragssatzermittlung



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 21. Januar 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Mobilitätsausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Mobilitätsausschuss

Donnerstag, 17. Dezember 2020!!!Achtung, Sitzung entfällt!!! öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Mobilitätsausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Mobilitätsausschuss
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