zum stellvertretenden zeichnungsberechtigten Ausschussmitglied.
Sachverhalt:
Gem. § 52 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 24 und § 26 ff. Geschäftsordnung ist über die im Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet wird.
Weiterhin wird die Niederschrift gem. § 24 Abs. 3 und § 26 Geschäftsordnung von einem zeichnungsberechtigten Ausschussmitglied unterzeichnet. Entsprechend ist ein zeichnungsberechtigtes Ausschussmitglied sowie für den Verhinderungsfall eine Stellvertretung zu wählen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 52 GO NRW. §§ 24, 26 ff. Geschäftsordnung
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Donnerstag, 25. Februar 2021Sitzung des Ausschusses für Mobilität, Sicherheit und Ordnung