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Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und den
Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten
Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zwischen den
Städten Herzogenrath und Alsdorf zum
[31.07.2022](si010_j.asp?YY=2022&MM=07&DD=31 "Sitzungskalender 07/2022
anzeigen" )


Letzte Beratung
Dienstag, 29. Juni 2021 (öffentlich)
Federführend
Amt 40 - Schul- und Sportamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8023

Beschlussvorschlag für den Ausschuss Bildung und Sport

Der Ausschuss für Bildung und Sport empfiehlt dem Stadtrat, nach entsprechender Vorberatung, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zwischen den Städten Herzogenrath und Alsdorf“, ist zum 31.07.2022 in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die als Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage beigefügte Vereinbarung zur Aufhebung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zeitnah mit der Stadt Alsdorf abzuschließen und diese im Anschluss der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung gem. § 81 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW -SchulG) und zur öffentlichen Bekanntmachung zuzuleiten.

  1. Die Käthe-Kollwitz-Schule ist ab 01.08.2022 nach organisatorischer Klärung und Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln wieder als eigenständige Schule der Stadt Herzogenrath, ohne Teilstandort, zu führen.

Beschlussvorschlag für den Stadtrat

Nach entsprechender Vorberatung im Ausschuss für Bildung und Sport beschließt der Stadtrat folgenden Beschluss:

1.Die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zwischen den Städten Herzogenrath und Alsdorf“, ist zum 31.07.2022 in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben.

2.Die Verwaltung wird beauftragt, die als Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage beigefügte Vereinbarung zur Aufhebung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zeitnah mit der Stadt Alsdorf abzuschließen und diese im Anschluss der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung gem. § 81 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW -SchulG) und zur öffentlichen Bekanntmachung zuzuleiten.

3.Die Käthe-Kollwitz-Schule ist ab 01.08.2022 nach organisatorischer Klärung und Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln wieder als eigenständige Schule der Stadt Herzogenrath, ohne Teilstandort, zu führen.

 

 

Sachverhalt:

Im Zuge des des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde seinerzeit zwischen der Stadt Herzogenrath und der Stadt Alsdorf eine öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund geschlossen, die zum Schuljahr 2015/2016 in Kraft trat (siehe Anlage 1). Ziel der Vereinbarung war es, dass die Förderschulen in beiden Kommunen erhalten bleiben sollten und somit Schüler*innen mit entsprechenden Förderbeadarf ortsnah weiter beschult werde konnten. r den Betrieb einer Förderschule galt damals die Mindestschülerzahl von 144.

Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage für den Betrieb der Förderschulen jedoch geändert. Die Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2018, hat die Mindestgrößen dagingehend angepasst, dass nunmehr wieder in beiden Kommunen eigenständige Förderschulen betrieben werden können. Derzeit sieht die Verordnung vor, dass eine Förderschule im Verbund über 112 Schüler*innen verfügen muss (84 SuS in Sekundarstufe I, 28 SuS in der Primarstufe), um selbstständig geführt werden zu können.

Mit der Jahreshauptstatistik 2020 (Stand Okt. 2020) verfügte die Käthe-Kollwitz-Schule am Standort Herzogenrath über 181 Schüler*nnen (146 SUS in der Sekundarstufe I, 35 Sus in der Primarstufe) und der Förderschulstandort Alsdorf üner 126 Schüler*innen (98 Sus in der Sekundarstufe 1, 28 SuS in der Primarstufe).

Aufgrund der nunmehr neuen rechtlichen Situation und aufgrund der gesammelten Erfahrungen im Betrieb einer Förderschule im Verbund ist die Schulleitung der Käthe-Kollwitz-Schule sowohl an die stadt Herzogenrath als auch an die stadt Alsdorf herangetreten und hat darum gebeten, die geschlossene Öfentlich-rechtliche Vereinbarung zum nächst möglichen Zeitpunkt zu kündigen und die den Förerschulstandort in Alsdorf wieder als selbstständige Schule zu führen. Es wurden seitens der Schulleitung pädagogische als auch organisatorische Gründe für die Trennung nachvollziehbar dargelegt.

So wurden u. a. die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen an den beiden Schulstandorten in Bezug auf die verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten pädagogischer Ansätze, der Gebäudeinfrastruktur etc., angeführt, die in der Zuständigkeit zweier Schulträger begründet liegen.

Zum anderen wurden auch organisatorische Schwierigkeiten vorgetragen, die im Alltag aufgrund der Zuständigkeit einer Schulleitung für zwei räumlich voneinander getrennte Standorte auftreten und hier einen Mehraufwand bezüglich der Koordination und Verwaltung darstellen.

Nach nunmehr nf Jahren zeigt sich, dass es schwierig ist, die an beiden Standorten ltigen Standards zu vereinheitlichen.

Die Stadt Alsdorf hat ihre Bereitschaft erklärt, dem Wunsch der Käthe-Kollwitz-Schule auf Trennung zu entsprechen.

Seitens der Bezirksregierung Köln wird das Anliegen der Schulleitung der Käthe-Kollwitz-Schule als nachvollziehbar und in der Umsetzung als unproblematisch erachtet, in der Annahme, dass die beiden betroffenen Schulträger sich einig sind. Ebenfalls hat der zuständige Schulrat ein positives Votum für die beabsichtigte Trennung abgegeben.

Folgende Schritte sind zu veranlassen:

  1. Beschlussfassung durch die Schulkonferenz

Gemäß § 65 Abs. 2 Ziffer 21 i.V.m. § 76 Ziffer 1 SchulG entscheidet die Schulkonferenz im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften u.a. über die Mitwirkung beim Schulträger nach § 76.

Nach § 76 SchulG ist die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu zählen insbesondere die Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule.

Folglich muss die Schulkonferenz der the-Kollwirt-Schule am Verfahren beteiligt werden. Diese hat am 27.05.2021 getagt. Das Protokoll dieser Konferenz ist als Anlage 3 beigefügt. Die Trennung der beiden Schulstandorte wird darin befürwortet.

  1. Beschlussfassung des Schulträgers über die Änderung der Schule gemäß § 81 SchulG

Der Rat der Stadt Herzogenrath und der Rat der Stadt Alsdorf ssen jeweils einen Beschluss zur Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit Wirkung zum 31.07.2022 fassen. Der Entwurf ist als Anlage 2 beigefügt.

hrend die Stadt Herzogenrath als Schulträger der Verbundschule weiterhin einen Beschluss über die Auflösung des Teilstandortes fassen muss, fasst die Stadt Alsdorf wiederum einen Beschluss über die (Wieder-)Errichtung des selbständigen Förderschulstandortes, formal als Neuerrichtung einer Schule, nach § 81 Abs. 2 SchulG.

Beide Beschlüsse bedürfen gem. § 81 Abs. 3 SchulG der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde.

  1. Aufhebung der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zwischen den Städten Herzogenrath und Alsdorf mit Wirkung zum 31.07.2022

sowie

4. Veröffentlichung durch die Bezirksregierung Köln

Rechtliche Grundlagen:

- SchulG NRW

- MindestgrößenVO

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß § 4 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung besteht Einvernehmen darüber, dass jeder Vertragspartner sämtliche Sach- und Personalkosten, die durch den Betrieb des jeweiligen Standortes entstehen, eigenverantwortlich trägt und diesbezüglich notwendige Maßnahmen eigenverantwortlich ausführt.

Ebenso tragen die Kommunen die nach dem SchulG und der Schülerfahrkostenverordnung zu übernehmenden Fahrkosten für alle Schülerinnen und Schüler, die an ihrem Standort aufgenommen werden und diesen besuchen unabhängig von deren Wohnort.

Insofern hätte die Trennung der Standorte keine finanziellen Auswirkungen auf die beiden Kommunen.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Herzogenrath und Alsdorf vom 15.06.2015

Anlage 2

Vereinbarung zur Aufhebung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mi der Stadt Alsdorf

Anlage 3

Beschluss der Schulkonferenz der Käthe-Kollwitz-Schule


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 29. Juni 2021Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath

Dienstag, 22. Juni 2021Sitzung des Ausschusses für Bildung und Sport

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Bildung und Sport
Details
Tagesordnung