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Lolli-PCR-Testung für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege


Letzte Beratung
Donnerstag, 16. September 2021 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 3.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5861

Der Jugendhilfeausschuss beschließt

a) die Verwaltung zu beauftragen, die Einführung von Lolli-PCR-Testungen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in der Stadt Würselen vorzunehmen

b) Lolli-PCR-Testung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in der Stadt Würselen nicht einzuführen.

gez. Roger Nießen . gez. René Strokötter .

Bürgermeister Beigeordneter

gez. Hans Brings _ . gez. Hans Brings .

Fachdienstleiter Sachbearbeiter

 

 

Darstellung des Vorgangs:

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 24.08.2021 haben eine Reihe von Sachverständigen den Ausschuss über den Ablauf sowie die Vor- und Nachteile von Lolli-PCR-Testungen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege informiert (siehe auch VO/21/0259).

Der Ausschuss wollte in dieser Sitzung keine Entscheidung treffen, sondern zunächst ein Meinungsbild der Träger der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Würselen, den Einrichtungsleitungen, den Tagespflegemüttern und tern und insbesondere von den Eltern einholen. In der Zwischenzeit hat eine Trägerkonferenz zu diesem Thema stattgefunden. Ein Träger hatte die Teilnahme an der Trägerkonferenz abgesagt, da er keine Lolli-PCR-Tests in seinen Einrichtungen durchführen würde und er aus diesem Grund nicht teilnehmen würde. Zwei Träger mit jeweils einer Eingruppigen-Einrichtung haben nicht teilgenommen. Alle anderen Träger haben erklärt, in ihren Einrichtungen kein Lolli-PCR-Test durchzuführen. Daher erübrigt sich auch eine Abfrage bei den Eltern dieser Einrichtungen. Die Abfrage bei den Tagespflegestellen läuft derzeit.

Bezüglich der Vergabekriterien ist durch die Vergabestelle der Stadt Würselen folgender Sachverhalt festgelegt worden:

Aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung besteht gem. 6.1 des Erlasses die Möglichkeit, bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000,00 EUR netto wahlweise eine Verhandlungsvergabe gem. § 8 Abs. 4 UVgO oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 11 UVgO durchzuführen.

Bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich aber mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Es darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, mit Ausnahme der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Der Zuschlag kann jedoch auch ohne vorher verhandelt zu haben, erteilt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber sich dies in der Auftragsbekanntmachung vorbehalten hat.

Hinsichtlich der Angebotsfrist: Die UVgO gibt keine verbindlichen Fristen vor; die Frist sollte jedoch angemessen sein. Liegt eine Dringlichkeit vor, so geht man in der Regel von einer Angebotsfrist von 10 Tagen aus.

Zur möglichen Finanzierung der Tests durch das Land NRW liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Auch hierzu wird der aktuelle Sachstand in der Sitzung berichtet.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Können zur Zeit nicht dargestellt werden

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Durch die Testung von Kindern können Erkrankungen und mögliche Übertragungen des Covid-Virus schnell erkannt werden und mögliche Infektionsketten verkürzt werden.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 16. September 2021Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Jugendhilfeausschuss
Details
Tagesordnung