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Verlegung der Bushaltestelle Forstumer Straße (H 2)

hier: Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW vom
[12.01.2023](si010_j.asp?YY=2023&MM=01&DD=12 "Sitzungskalender 01/2023
anzeigen" )


Letzte Beratung
Dienstag, 07. Februar 2023 (öffentlich)
Federführend
Amt 32 - Ordnungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9197

Der Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung nimmt die Bürgeranregung und die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Beschluss des Ausschusses für Mobilität, Sicherheit und Ordnung vom 17.03.2022 bezüglich Vorlage V/2021/572 bleibt bestehen. Den Antragstellern sind der Beschluss und die Begründung zur Kenntnis zu geben.

 

 

Sachverhalt:

Mit Datum vom 12.01.2023 wurde eine Bürgeranregung gem. §24 GO NRW gestellt, den Beschluss (V/2021/572) zur Verlegung der Bushaltestelle „Forstumer Straße“ in Niederbardenberg wieder aufzuheben und die Standortfindung erneut durchzuführen. Der genaue Wortlaut nebst Begründung ist der Bürgeranregung zu entnehmen. Die Bürgeranregung ist für die Stadtverordneten im Allris-System als nichtöffentlich komplett hinterlegt.

Seitens des Tiefbauamtes wird derzeit der barrierefreie Ausbau aller Bushaltestellen im Stadtgebiet von Herzogenrath vorangetrieben und anhand einer Prioritätenliste durchgeführt. Basis bildet eine Ausarbeitung der ASEAG mit Vorschlägen für einen vollständig barrierefreien Ausbau für alle städtischen Bushaltestellen (siehe Anlage 3). Der vollständig barrierefreie Ausbau von Bushaltestellen ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 8 Abs. 3 PBefG) und erfolgt unabhängig von der jeweiligen Ortslage.

Die heutige Haltestelle „Forstumer Straße H. 2“ entspricht hierbei nicht mehr den Anforderungen an eine barrierefreie Haltestelle, weshalb diese im Zuge des barrierefreien Ausbaus umgestaltet werden muss. Ein barrierefreier Ausbau der Haltestelle an der vorhandenen Stelle ist nicht möglich, da die Erschließung des angrenzenden Grundstückes zwischen den Hausnummern 84 und 88 dann nicht mehr gewährleistet werden kann. Eine Verlegung der Haltestelle ist somit erforderlich. Durch den aktuell gestellten Bauantrag wird die Maßnahme lediglich vorgezogen und zudem durch den Antragsteller (Veranlasser) finanziert. Auch ist der vorliegende Bauantrag nicht der ursächliche Grund für die Verlegung der Bushaltestelle, sondern nur der Anlass für eine frühzeitige Verlegung.

Die in der ursprünglichen Sitzungsvorlage dargestellten Kernaussagen sind folglich inhaltlich korrekt. Die Notwendigkeit der Verlegung der Haltestelle stand für die Verwaltung außer Frage und wurde daher nicht weitergehend in der Sitzungsvorlage erläutert.

Die Antragsteller der Bürgeranregung erheben jedoch den Vorwurf, dass die Verwaltung eine Missachtung des Gleichstellungsgrundsatzes begangen habe, indem bei dem durchgeführten Ortstermin zwar der Bauherr teilgenommen hat, nicht aber die Anwohner der Schmiedstraße. Bei Verkehrsterminen handelt es sich grundsätzlich um Behördentermine. Es werden Handlungsoptionen abgewogen und Entscheidungen getroffen, welche vorwiegend im öffentlichen Interesse stehen (Verkehrssicherheit, -ablauf, -erschließung u. v. m.). Eine Information bzw. Beteiligung betroffener Anwohner ist bei der Anordnung von Bushaltestellen nach § 45 StVO nicht zwingend erforderlich.

Abweichend von diesem Grundsatz hat der Bauherr als Kostenträger an dem Termin teilgenommen, um die Entscheidungsfindung unmittelbar nachvollziehen zu können. Eine Beeinflussung bei der Standortfindung, wie von den Antragstellern unterstellt, hat nicht stattgefunden. Die Absprachen erfolgten ausschließlich zwischen den Vertretern der Straßenverkehrsbehörde, des Bauordnungsamtes, Tiefbauamtes und der ASEAG.

Im Hinblick auf eine gute Erschließungsqualität für die Ortslage Niederbardenberg ist ein geeigneter Standort im Bereich der Häuser Nr. 76/78 gegeben. Auf eine Protokollierung des Ortstermins am 29.10.2021 wurde verzichtet. Stattdessen wurde im Ergebnis vom Tiefbauamt ein mit der ASEAG abgestimmter Planungsentwurf von der verlegten Bushaltestelle gefertigt.

Ein weiteres Kriterium bei der Standortwahl von Bushaltestellen ist die fußufige Erreichbarkeit (Erschließungsqualität). Entgegen der Annahme der Antragsteller, dass in unmittelbarer Entfernung die Haltestelle „Vier Jahreszeiten“ existiere, wird seitens der AESAG erwidert, dass der Fußweg zwischen den Bushaltestellen „Forstumer Straße“ und „Vier Jahreszeiten“ ca. 250m betrage und unter dem Gesichtspunkt einer guten Erschließungsqualität für die Ortslage Niederbardenberg die Bushaltestelle „Vier Jahreszeiten“ zu weit weg liegen würde.

r die barrierefreie Ausgestaltung der Bushaltestelle „Forstumer Straße“ (Richtung Würselen/Aachen) ist lediglich der aktuell gewählte Standort geeignet. Der öffentliche Gehweg im Bereich der Häuser Nr. 76 und 78 ist ca. 2,50 m breit und würde durch die Errichtung einer Buskap-Haltestelle auf ca. 5,00 m verbreitert. Folglich ist dieser Standort für die Errichtung einer Buskap-Haltestelle sehr gut geeignet, um alle notwendigen Ausstattungsmerkmale (z. B. Wartehäuser) aufnehmen zu können.

Der erforderliche Ausbau einer barrierefreien Buskap-Haltestelle geht zwangsläufig mit dem Entfall von Stellplätzen am Straßenrand einher. Sowohl vor den Häusern Nr. 76 und 78 als auch vor dem (theoretischen) alten Standort vor den Häusern Nr. 80 84 würden ca. 4 Parkplätze am Fahrbahnrand entfallen. Die „Problematik“ vom Entfall von Stellplätzen wäre somit an jeder gewählten Stelle gleichermaßen gegeben.

Von den Antragstellern der Bürgeranregung wird zudem die gleichzeitige Anfahrbarkeit der Haltestellen angezweifelt bzw. in Frage gestellt. Es ist zwar richtig, dass nach dem aktuellen Fahrplan beide Bushaltestellen nicht zeitgleich angefahren werden, viele Abfahrtzeiten liegen jedoch nur 2-5 Minuten auseinander. Im Falle einer geringen Verspätung kann das gleichzeitige Eintreffen der Busse durchaus vorkommen, was in der Praxis immer wieder zu beobachten ist.

Die Verwaltung schlägt daher vor, an dem Beschluss vom 17.03.2022 festzuhalten.

Rechtliche Grundlagen:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

./.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

X

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

 

 

Anlage:

1. rgeranregung gem. § 24 GO NRW vom 12.01.2023 öffentlich

2. Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW vom 12.01.2023 nichtöffentlich

3. Barrierefreier Ausbau von Haltestellen in Herzogenrath (Präsentation der ASEAG)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Schmiedstraße
  • Forstumer Straße

Beratungsfolge

Dienstag, 07. Februar 2023Sitzung des Ausschusses für Mobilität, Sicherheit und Ordnung

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Entscheidung
Ausschuß
Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung
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