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Austritt aus der CDU-Fraktion
hier: Feststellung der Unerheblichkeit der Veränderung der Kräfteverhältnisse


Letzte Beratung
Dienstag, 14. Februar 2023 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9169

Der Rat der Stadt Herzogenrath stellt nach Prüfung fest, dass der Austritt eines Mitglieds aus der CDU-Fraktion die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen und im Rat nicht derart beeinträchtigt, dass durch Auflösung und Neubildung der Ausschüsse die Ausschussbesetzung an die geänderten Kräfteverhältnisse anzupassen sind.

 

 

Sachverhalt:

Frau Betsch teilte mit Schreiben vom 09.01.2023 mit, dass sie mit sofortiger Wirkung aus der CDU-Fraktion austritt. Zudem teilte sie die Fortführung ihres Stadtratsmandat als fraktionsloses Mitglied mit.

Am 11.01.2023 teilte Frau Betsch per Mail mit, dass sie von allen ihr besetzten Ausschüssen (einschl. der Stellvertretung in der SEH mbH Co. KG) zurücktritt.

Eine Neuberechnung der Sitzverteilung aller Ausschüsse nach Hare-Niemeyer hat ergeben, dass sich Änderungen im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss ergeben würden.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Jugendhilfeausschuss Kraft spezialgesetzlicher Regelung für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt werden muss. Dies spiegelt § 4 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG wieder, wonach die stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt werden. Dies bedeutet aber auch, dass während der Dauer der Wahlzeit des Rates eine Auflösung des JHA nicht möglich ist.

Beim Haupt- und Finanzausschuss würde bei einer Auflösung und Neubildung mit gleicher Sitzanzahl ein Losverfahren durchgeführt werden müssen.

§ 50 GO NRW (Auszug aus der Kommentierung):

Bei Veränderung der Kräfteverhältnisse der Fraktionen oder Gruppen im Rat (insb. in Folge von Fraktionsaus- und Übertritten) stellt sich die Frage, wie mit den veränderten Kräfteverhältnissen umzugehen ist:

Durch Austritt aus der Fraktion (oder Gruppe), über deren Liste es in den Ausschuss gelangt ist, verliert ein Ausschussmitglied nicht seinen Ausschusssitz. Auch eine einzelne Abwahl dieses nun fraktions- oder gruppenlosen Ratsmitglieds ist nicht möglich. Der Austritt aus der Fraktion im Rat verändert aber die politischen Mehrheitsverhältnisse im Rat. Dies kann r den Rat Anlass sein, zu prüfen, ob die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss das politische Kräfteverhältnis im Rat zutreffend widerspiegeln.

Im Hinblick auf die Ausführungen des BVerwG (Beschl. vom 10.12.2003 8 C 18.03) zur Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen und Rat stellt sich im Falle von Veränderungen der Stärkeverhältnisse die Frage, ob der Rat in bestimmten Fällen sogar verpflichtet ist, durch Auflösung und Neubildung der Ausschüsse die Ausschussbesetzung an die geänderten Kräfteverhältnisse anzupassen.

Im Ergebnis wird man differenzierend darauf abstellen müssen, dass aus Gründen der Funktionsfähigkeit von Rat und Ausschüssen nicht jede Änderung der Kräfteverhältnisse im Rat hrend der Wahlperiode dazu führen darf, dass ein Ausschuss aufgelöst und neu besetzt werden muss. Ansonsten bestünde auf Grund regelmäßiger Neubesetzungsverfahren und fehlender Kontinuität die Gefahr der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Rat und Ausschüssen. Auf der anderen Seite ist der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen vom BVerwG im Hinblick auf das Demokratieprinzip Verfassungsrang eingeräumt worden. In Anbetracht dieses Spannungsverhältnisses wird man bei Änderungen der Kräfteverhältnisse im Rat eine Prüfpflicht des Rates anzunehmen haben. Anders als zu Beginn einer Wahlperiode dürfte hier jedoch kein striktes Spiegelbildlichkeitsprinzip gelten, sondern es muss als ausreichend angesehen werden, wenn der Rat prüft, ob es wesentliche Veränderungen im Kräfteverhältnis gegeben hat, die die Repräsentations- und Vorbereitungsfunktion der Ausschüsse vereiteln würden.

Mittlerweise hat das OVG NRW, Beschl. vom 30.01.2017 - 15 B 1286/16 und 15 B 1308/16 - entschieden, dass die verfassungsrechtliche Fundierung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes zur Konsequenz haben soll, dass auch Veränderungen der Kräftekonstellation in der Zusammensetzung des Gemeinderates während der Wahlperiode grundsätzlich durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden müssen, wenn sie wesentlich sind.

Rechtliche Würdigung der Verwaltung:

Der Fraktionsaustritt des Ratsmitglieds und die damit verbundene Veränderung der Kräfteverltnisse in den Ausschüssen und im Rat ist nicht so schwerwiegend, dass die Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen und Rat wesentlich beeinflusst werden. Er ist nicht geeignet, neue Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen in den Ausschüssen herbeizuführen.

Rechtliche Grundlagen:

BVerwG (Beschl. vom 10.12.2003 8 C 18.03)

OVG NRW, Beschl. vom 30.01.2017 (15 B 1286/16 und 15 B 1308/16)

§ 50 GO NRW

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

Keine.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen


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Beratungsfolge

Dienstag, 14. Februar 2023Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
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