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Anpassung der Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen
Hier: Staffelung der Gebühren


Letzte Beratung
Donnerstag, 24. August 2023 (öffentlich)
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=27028

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt den Vorschlag der Verwaltung zu Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung auf Grundlage der vorgeschlagenen Staffelung eine Verordnung über die Erhebung der Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) zu erstellen, die

  1. eine Einführung der Gebührenstaffelung für einen Bewohnerparkausweis nach Fahrzeuglängen in drei Kategorien vorsieht, wenn eine medienbruchfreie Beantragung möglich ist oder alternativ die Personalbedarfe aufgestockt werden. Dabei soll die kleinste Kategorie 120 €/Jahr betragen, die mittlere 180 €/Jahr und die größte 240 €/Jahr.
  2. bis dahin eine jährliche Gebühr i.H.v. 120 €/Jahr für einen Bewohnerparkausweis festlegt.
  3. Eine Entlastungskomponente für Bewohner*innen, mit Aachen-Pass, Wohngeldempfänger*innen oder mit Schwerbehindertenausweis mit Merkmal G soll im Zuge der Erstellung der Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise rechtlich final geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Ferner sollen die personellen Voraussetzungen in der Verwaltung für die Überprüfung der unter Ziffer 3 Berechtigten aufgezeigt werden. Dazu wird eine gesonderte Vorlage in die politische Beratung eingebracht.


 

 

Erläuterungen:

Seit dem 19.02.22 haben die Kommunen in NRW die Möglichkeit die Gebühr für das

Ausstellen der Bewohnerparkausweise selbständig festzulegen. Dabei können sie neben der bisher anzusetzenden Verwaltungsgebühr nun auch den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum angemessen berücksichtigen. Die Verwaltung hatte hierzu die Vorlage - FB 61/0541/WP18 „Anpassung der Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen“ zur Beratung im Dezember 2022 eingebracht.

Nach Diskussion im Mobilitätsausschuss (01.12.2022) und Finanzausschuss (13.12.2022) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 14.12.2022 nach ausführlicher Diskussion zum Thema Gebührenanpassung für einen Bewohnerparkausweis mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:

„Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, unter Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit, einen sozial gestaffelten Bewohnerparktarif unter besonderer Berücksichtigung einkommensschwacher Bürgerinnen und Bürger (z.B. Aachen-Pass, Wohngeldempfänger*innen, Schwerbehindertenausweis Merkzeichen G) auszuarbeiten und innerhalb des ersten Quartals 2023 vorzustellen. Die Beantragung eines Bewohnerparkausweises soll weiterhin auch online möglich sein.

Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, einen fahrzeugabhängigen gestaffelten Bewohnerparktarif unter Berücksichtigung von Fahrzeugdaten, wie Fläche, Länge, Gewicht oder Motorleistung auszuarbeiten und innerhalb des ersten Quartals 2023 vorzustellen.

Die Verwaltung wird außerdem beauftragt, ein Modell für das Parken in Parkhäusern für Bewohnerparkausweisinhaber*innen zu entwickeln.“

  1. Sachstand Anzahl Ausweise und Beantragungsverfahren

In der Stadt Aachen gibt es derzeit 25 Bewohnerparkzonen mit rund 16.050 Parkplätze im öffentlichen Raum (Stand 2022). Für diese Bewohnerparkgebiete wurden insgesamt 20.833 Bewohnerparkausweise (Stand 2022) ausgestellt.

Davon wurden 14.322 Anträge online über das Serviceportal und 6.511 Anträge direkt im Bürgerservice nach Terminabsprache beantragt und bearbeitet. 11.429 der 14.322 online gestellten Anträge können dem Berechtigtenkreis „Bewohner*in mit Erstwohnsitz in der Zone und Halter*in des Kraftfahrzeugs“ zugewiesen werden. Dieser online Vorgang wird voll automatisch abgewickelt und der Antragsteller druckt seinen Ausweis selber aus. Bei den restlichen 2.893 online gestellten Anträgen war zusätzlich eine Prüfung und Nachbearbeitung durch die Mitarbeiter*innen des Bürgerservices notwendig. Das heißt auch, jedes weitere Prüfmerkmal im online-Antragsverfahren bedarf der nachträglichen Überprüfung durch die Mitarbeiter*innen des Bürgerservices und führt zu einer deutlichen Steigerung des Prozesszeiten; eine automatisierte Verifizierung der Angaben mit anschließendem selbständigem Ausdruck des Parkausweises ist derzeit nicht möglich.

Die Nacharbeitung der Bewohnerparkausweisanträge ist durch die Konkretisierung des Berechtigtenkreises in den vergangenen Jahren für den Bürgerservice immer vielfältiger und personalaufwendiger geworden, so dass ein zusätzliches Staffelungsmerkmal, wie z.B. eine soziale Komponente oder ein fahrzeugabhängiges Kriterium noch mehr Personalkapazitäten bindet. Für einen zusätzlichen Prüfprozess durch den Bürgerservice ist somit der Personalbedarf in Abhängigkeit der durch die Nachbearbeitungen entstehende Zeitaufwände einzuplanen.

Programmanpassungen der Benutzeroberfläche und des Antragsprozesses, die durch eine online Beantragung und weitere Prozesse notwendig werden und auch den manuellen Arbeitsaufwand minimieren, sind trotz Betonung der Wichtigkeit durch die RegioIT zurzeit nicht machbar. Die Verwaltung ist jedoch gemeinsam mit der Stadt Köln, die auch ein großes Interesse an einer medienbruchfreien Lösung für die Bürger*innen hat, mit der RegioIT im Gespräch, um eine medienbruchfreie Softwarelösung für die Beantragung eines Bewohnerparkausweises zukünftig zu ermöglichen. Bis dahin ist für Antragsteller*innen mit einem zusätzlichen Kriterium die online-Beantragung nicht möglich.

  1. Soziale Staffelung der Gebühren für einen Bewohnerparkausweis

Das Straßenverkehrsrecht untersagt grundsätzlich eine Ungleichbehandlung verschiedener Nutzer*innengruppen aufgrund anderer als straßenbezogener Kriterien (sog. „Privilegienfeindlichkeit“ des Straßenverkehrsrechts). Die Priorisierung von Bewohner*innen innerhalb von Bewohnerparkzonen ist hingegen innerhalb des Straßenverkehrsrechts geregelt.

Unabhängig davon ist eine Gebührendifferenzierung oder eine Ermäßigung aufgrund sozialer Kriterien in vielen Rechtsgebieten bzw. bei verschiedenen öffentlichen Angeboten übliche Praxis.

Einordnung der rechtlichen Zulässigkeit einer sozialen Gebührenstaffelung

Seitens des Landesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW wird nach aktueller Rückfrage an dem o.g. Grundsatz festgehalten.

„Das bedeutet, dass die Gebührendifferenzierung auf objektive Kriterien gestützt werden und die Auswirkungen auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner*innen von vornherein mitberücksichtigt werden müssen. Die Gebührenhöhe muss so bemessen sein, dass sie von einem*r typischen Bewohner*in des Quartiers bezahlbar ist. Eine weitere Differenzierung nach subjektiven Kriterien wie dem Einkommen des einzelnen Gebührenschuldners ist nicht zulässig."

Eine Staffelung nach Einkommensklassen ist gemäß der Stellungnahme des Verkehrsministeriums NRW rechtlich nicht umsetzbar. Eine wie etwa in Freiburg praktizierte Regelung einer Gebührendifferenzierung entfällt damit.

Kommunale Ansätze einer sozial orientierten Differenzierung

Außerhalb des Straßenrechts besteht die Möglichkeit Gebühren für bestimmte Zielgruppen zu erlassen oder zu erstatten. Dies wird mit Bezug auf die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen in Nordrhein-Westfalen bereits in verschiedenen Städten praktiziert.

So erstattet z.B. die Stadt Münster, die ab 1.7.2023 eine Gebühr von bis zu 380 € beschlossen hat, Angehörigen eines Haushaltes mit dem Münster-Pass einen Teil der Gebühr für einen Bewohnerparkausweise. Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis wurde in Münster pauschal auf 80€/Jahr reduziert.

Die Stadt Bonn hat in Ihrer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung festgehalten, dass für Personen, die über einen Bonn-Ausweis verfügen, 75 % der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen werden.

In Düsseldorf ist eine Erhöhung der Gebühren auf 360 € beabsichtigt. Auch hier soll für Inhaber*innen des Düsseldorf-Passes und Bezieher*innen von Wohngeld eine 75%ige Erstattung greifen.

Abgeleitet aus den unter 2. dargestellten Sachverhalten wird eine Erstattung für die von der Politik zur Prüfung beauftragten einkommensschwachen Gruppen bereits in anderen nordrhein-westfälischen Städten praktiziert und eine Übertragung auf Aachen auf folgende Nutzendengruppen geprüft.

Aachen-Pass Berechtigte:

In Aachen erhalten Menschen ohne eigenes Einkommen oder in niedrigen Einkommensgruppen gemäß den Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes vom 22.04.2020 den Aachen-Pass. Anspruchsberechtigt sind in Aachen wohnende Personen, die

  1. Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) (Bürgergeld und die Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder
  2. Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen,
  3. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
  4. Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten,
  5. von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind oder deren Beitrag aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel ermäßigt ist,
  6. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung leben oder
  7. wirtschaftliche Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII erhalten

sowie deren in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Die Höhe der Vergünstigungen richtet sich nach den für die einzelnen städtischen Einrichtungen und Veranstaltungen jeweils geltenden Regelungen der Stadt Aachen.

Die Beantragung bzw. die Zuweisung des Aachen-Passes sind je nach Leistungsbezug unterschiedlich. So erhalten z.B. Personen, die die oben genannten Leistungen nach SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII beziehen, den Aachen-Pass einmal jährlich ohne Antrag durch die Verwaltung zugeschickt. Zum Stichtag 27.03.23 erhielten rund 5.200 Personen im Bezirk Aachen-Mitte den Aachen-Pass. Eine Kenngröße, wie viele Personen diesen derzeit nutzen, liegt nicht vor.

Die andere große Gruppe der Berechtigten des Aachen-Passes sind die Leistungsbeziehenden nach dem SGBII. Diese erhalten den Aachen-Pass nur auf Antrag beim Jobcenter der StädteRegion Aachen. Eine statistische Kenngröße dazu kann aufgrund rechtlicher Belange derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden.

Geht man jedoch davon aus, dass die Gruppe der SGB II Berechtigten genauso groß ist, wie die Gruppe der SGB XII, Asylbewerber und Jugendhilfeempfänger*innen würde die Gesamtzahl der Aachen-Pass Berechtigten im Bezirk Aachen-Mitte bei rund 10.400 Personen liegen.

Wohngeldempfänger*innen

Personen, die keine Transferleistungen nach dem SGB II oder XII erhalten, deren Einkommen jedoch nicht ausreicht, um den Wohnraum eigenständig zu finanzieren, können Wohngeld beantragen. Diese Personen gehören nicht zum Berechtigtenkreis des Aachen-Passes. Am Stichtag 30.04.23 haben 2.613 Personen über 18 Jahre im Bezirk Aachen-Innenstadt Wohngeld erhalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl höher liegt, da noch Rückstände bei der Antragsbearbeitung vorliegen.

Inhaber*innen eines Schwerbehindertenausweises mit Merkmal G

Das Merkzeichen G - Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit - im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Davon ist auszugehen, wenn eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich oder andere zu Fuß in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden kann. Bei dem Merkmal handelt es sich um kein soziales Kriterium. Die Ausweise werden vom Amt für Inklusion und Sozialplanung bei der StädteRegion Aachen ausgegeben. In der Stadt Aachen haben in den Altersgruppen ab 16 Jahren 12.424 Menschen laut Jahresstatistik (Stand 31.06.22) einen Ausweis mit diesem Merkmal erhalten. Eine weitere Differenzierung der Daten auf die Bezirke liegt nicht vor und kann nicht ermittelt werden.

Für Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - erhalten, ist die Fortbewegung, außer mit dem Auto, auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich. Dieser Personenkreis kann eine Ausnahmegenehmigung für 5 €/5 Jahre (Papiergebühr) beantragen mit der u.a. das Parken innerhalb der Bewohnerparkzonen kostenfrei ist. In der Stadt Aachen haben rund 1.860 Menschen über 16 Jahre einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal aG, rund 140 Personen haben 2022 eine Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Aachen erhalten; dies entspricht einer Quote von rund 7,5 %.

Unter der Annahme, dass 7,5 % der Berechtigten mit Schwerbehindertenausweis aG eine Befreiung für das Parken in einer Bewohnerparkzone erhalten, würden ca. 930 Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G eine Teilerstattung der Gebühr beantragen können.

Bewertung durch die Verwaltung

Die Datenlage für die genannten Berechtigtenkreise sind für den zu betrachtenden Bereich der Bewohnerparkzonen nicht belastbar zu ermitteln. Näherungsweise konnte für die Wohngeldempfänger*innen der Bereich Aachen-Mitte herangezogen werden. Für die Anzahl der Aachen-Pass Berechtigten liegen nur Teildaten aufgrund der unterschiedlichen Ausstellungs-Zuständigkeiten vor. Und auch die Anzahl der Mobilitätseingeschränkten mit dem Merkmal „G“ liegt nur für die Gesamtstadt vor. Es ist jedoch eindeutig, dass die Anzahl der Berechtigten innerhalb der Bewohnerparkzonen unter den näherungsweise ermittelten Zahlenwerten liegt.

Alternativ bietet die Erhebung „Mobilität in Deutschland“ (MiD) aus dem Jahr 2017 folgende Ansatzpunkte: Mehr als die Hälfte (53 Prozent) der Haushalte mit sehr niedrigem ökonomischem Status besitzt kein Auto, während 90 Prozent der Haushalte mit sehr hohem Status mindestens ein Auto besitzen, 48 Prozent von ihnen sogar zwei oder mehr Pkw. Daraus abgeleitet kann davon ausgegangen werden, dass auch in Aachen nur etwa die Hälfte der Unterstützungsberechtigten ein Fahrzeug besitzen.

Die Verwaltung empfiehlt im Hinblick auf die rechtliche Situation in NRW keine soziale Staffelung der Gebühren. Eine anteilige Gebührenrückerstattung eines festen Betrages wird in der weiteren Erarbeitung einer Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise final rechtlich geprüft. Zielperspektive ist, Aachen-Pass Empfänger*innen und Wohngeldempfänger*innen und Personen mit dem Schwerbehindertenausweis Merkmal „G“ zu entlasten und die Gebühr teilweise bis auf einen Betrag von 80 €/Jahr zu erstatten.

Die Gebühren beim Wechsel eines Fahrzeugs, Umzug oder beim Verlust des Ausweises liegen derzeit bei 10 Euro. Sie sollen weiterhin für alle einheitlich geregelt und auf 20 Euro angepasst werden.

  1. Fahrzeugabhängige Staffelung

Als weiteres Staffelungsmerkmal soll ein fahrzeugabhängiges Kriterium geprüft werden. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der Fläche ist eine Staffelung nach Länge des Fahrzeugs denkbar, so dass eine Differenzierung der Gebührenhöhe zwischen kleineren und größeren Fahrzeugen in Abhängigkeit der Flächeninanspruchnahme einhergeht.

Die Einteilung der Fahrzeuge nach der Fahrzeuglänge ist ein maßgebliches Kriterium für den Platzverbrauch beim Parken und wird auch vom Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) bei der Einteilung der Fahrzeugsegmente in Kleinst-, Kleinwagen-, Kompakt-, Mittelklasse, obere Mittelklasse und Oberklasse genutzt. Abgeleitet aus den Fahrzeugbeispielen der jeweiligen Segmentklassen lassen sich folgende Fahrzeuglängeneinteilungen ableiten:

  • Kleinstwagen (VW up, Fiat 500, Smart fortwo) < 3,60 m,
  • Kleinwagen (Fiat Uno, VW Polo, Audi A1, Opel Corsa, Ford Fiesta, Seat Ibiza, Škoda Fabia, Citroën C3, Toyota Yaris) 3,60 m bis unter 4,10 m,
  • Kompaktklasse (Audi A2, Audi A3, VW Golf, Mercedes-Benz A-Klasse, Opel Astra, Seat Leon, Mini Clubman) 4,10 m bis unter 4,50 m,
  • Mittelklasse und obere Mittelklasse (Audi A 4 und A5, Tesla 3, VW Passat, BMW 5er, Škoda Octavia, Audi A6, Mercedes-Benz E-Klasse, Volvo S 90) 4,50 m bis unter 5,00 m und
  • Wagen der Oberklasse (Mercedes-Benz CLS-Klasse und S-Klasse, BMW 7er, Audi A8, VW Phaeton, Tesla Model S) > 5,00 m.

Nach den Angaben des KBA (Stand 2022) entfallen auf die Kleinst-, Obere Mittel- und Oberklassefahrzeuge nur geringe Anteile. Die höchste Anzahl der Fahrzeuge wurde 2022 in den Klein-, Kompakt- und Mittelklassesegmenten verzeichnet. Auf das Segment der Kompaktklassen entfiel die meisten Fahrzeuge von rund 24,2 %. Im Kleinwagensegment wurden 18,2% angemeldet und in der Mittelklasse rund 12,3 %.

Daraus abgeleitet und im Hinblick auf eine leicht verständliche Zuordnung für die Bürger*innen und einen geringen Arbeitsaufwand für die Überprüfung durch den Bürgerservice wird eine Staffelung der Kfz-Längen in drei Kategorien vorgeschlagen. Für die kleinsten Fahrzeuggrößen wird ein Betrag von 120 €/Jahr empfohlen. Darauf aufbauend wird eine Preisstaffelung in 60 €-Schritten vorgeschlagen.

  • Fahrzeuge < = 4,09 m zahlen 120 €/Jahr
  • Fahrzeuge zwischen 4,10 m und 4,49 m zahlen 120 €/Jahr plus 60 = 180 €/Jahr
  • Fahrzeuge > = 4,50 m zahlen 180 €/Jahr plus 60 € = 240 €/Jahr

Die fahrzeugabhängigen Merkmale sind im Fahrzeugschein hinterlegt und könnten im Rahmen der Ausweisbeantragung beim Halterabgleich zusätzlich geprüft werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass wie bereits beschrieben aus technischen Gründen kein online-Datenabgleich erfolgen kann. Dieser Prozess müsste durch den Bürgerservice in jedem Antragsfall erfolgen, solange eine online-Prüfung nicht möglich ist.

Für die Online-Bearbeitung ist die Schaffung einer neuen Datenschnittstelle zwingend notwendig, da sonst alle Online-Anträge für einen Bewohnerparkausweis durch den Bürgerservice nachbearbeitet werden müssten.

Die Verwaltung ist im Gespräch mit der RegioIT um eine realistische und wirtschaftliche Einschätzung mit Zeitschiene für die Schaffung einer solchen Schnittstelle zu erreichen. Es ist davon auszugehen, dass nach den Sommerferien darüber berichtet werden kann.

Bei der Umschreibung des Ausweises aufgrund von Fahrzeugwechsel, kann sich bei abweichender Fahrzeuglänge eine niedrigere oder höhere Gebühr ergeben. Es müsste also festgelegt werden, ob ggf. eine Teilrückerstattung unter Berücksichtigung des Restlaufzeit bzw. eine ergänzende Gebührenfestsetzung vorgenommen wird.

Bewertung durch die Verwaltung

Eine Staffelung der Gebühren nach Fahrzeuggröße ist rechtlich zulässig, kann jedoch aus Sicht der Verwaltung erst empfohlen werden, wenn ein automatisierter Datenabgleich der Fahrzeuglängen und der daraus abgeleiteten Zuordnung in die Preisklassen in einem digitalisierten online-Antragsverfahren möglich ist.

Die Verwaltung beteiligt sich aktiv an der Schaffung einer digitalen Prüfschnittstelle mit dem Ziel diesen online-Prozess zur Staffelung der Gebühren nach Fahrzeuglängen zu generieren.

Fazit und Empfehlung der Verwaltung

Eine Berücksichtigung sozialer und flächenrelevanter Aspekte bei der Gebührenhöhe eines Bewohnerparkausweises ist wünschenswert und kann anhand von ökonomischen und/oder fahrzeugabhängigen Kriterien abgeleitet werden. Die Möglichkeiten der Gebührenerstattung sowie der Fahrzeuglängendifferenzierung für einen Bewohnerparkausweis werden zur Formulierung der Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise rechtlich final geprüft.

Die Anzahl der Antragsstellenden für die drei betrachteten Zielgruppen (Aachen-Pass-Empfänger*innen, Wohngeldempfänger*innen und Personen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkmal G) kann nicht eindeutig beziffert werden. Eine Preisstaffelung nach Fahrzeuglänge wirkt sich auf alle Antragssteller*innen aus.

Die Gebühren beim Umzug, Kennzeichenwechsel oder beim Verlust des Ausweises sind auf 20 € anzuheben.

Die technische Umsetzung einer Gebührenstaffelung im online-Antragsverfahren ist derzeit nicht machbar. Die Verwaltung empfiehlt daher

  1. die Einführung einer Gebührenstaffelung, wenn eine medienbruchfreie Beantragung der Bewohnerparkausweise nach Fahrzeuglängen möglich ist oder das Personal für die Abwicklung des Beantragungsprozesses aufgestockt wird. Die fahrzeugabhängige Preisstaffelung soll dann in drei Gebührenkategorien erfolgen. Dabei soll für die kleinsten Fahrzeuggrößen eine Gebühr von 120 €/Jahr, für die Mittlere 180 €/Jahr und die größte Fahrzeugklasse 240 €/Jahr erhoben werden.
  2. Solange dies nicht umgesetzt ist wird die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis auf 120 €/Jahr festgesetzt.
  3. Zur Entlastung der Bewohner*innen, mit Aachen-Pass, Wohngeldempfänger*innen oder mit Schwerbehindertenausweis mit Merkmal G soll eine anteilige Gebührenrückerstattung eines festen Betrages in der weiteren Erarbeitung einer Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise final rechtlich geprüft werden, mit der Zielperspektive, die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis bis auf einen Betrag von 80 €/Jahr zu erstatten. Hierfür ist erforderlich den Personalbedarf zu überprüfen und entsprechend zur Verfügung zu stellen.
  4. Mit der Übertragung der Festlegung der Gebührenhöhe auf die Kommune muss eine eigene Bewohnerparkausweisgebührenverordnung formuliert werden. Diese folgt der inhaltlichen Debatte.

Weitere Schritte:

Auf Grundlage der Beratungsergebnisse wird die Verwaltung

  • in einer separaten Vorlage die Bewohnerparkausweisgebührenordnung zur Beschlussfassung vorlegen und
  • eine Vorlage zur Behandlung der Personalbedarfe ausarbeiten.

Darüber hinaus wird die Verwaltung gemeinsam mit der RegioIT die Grundlagen für den beabsichtigten online-Prozess zur differenzierten Antragsstellung erarbeiten und für die Umsetzung sorgen.


 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

1-021001-900-5 Bürgerservice – 43110000 Verwaltungsgebühren (hier: Gebühren Bewohnerparkausweis)

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

621.000

621.000

1.863.000

6.324.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

621.000

621.000

1.863.000

6.324.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

+4.461.000

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

*Die Haushaltsanmeldung 2023 i.H.v. 621.000 € p.a. wird um 15% reduziert aufgrund prognostizierter Lenkungswirkung. Dieser Wert wird dann viervierfacht aufgrund der Gebührensteigerung


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

Nicht

x

nicht bekannt

Mit der Anhebung der Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen kann sowohl eine Lenkungswirkung im Hinblick auf die Nutzung der privaten Stellplätze und Garagen als auch eine Reduktion der Kraftfahrzeuge in der Stadt insgesamt und die Minderung der Park-Such-Verkehre durch das direkte Anfahren von Parkhäusern erreicht werden.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 24. August 2023Sitzung des Mobilitätsausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Mobilitätsausschuss

Donnerstag, 01. Juni 2023Sitzung des Mobilitätsausschusses und des AVV-Beirats

Art
Entscheidung
Ausschuß
Mobilitätsausschuss
Entscheidung
zurückgestellt
Details
Tagesordnung
Auszug