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Bebauungsplan Nr.342 ? Zollernstraße
a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen
Beteiligung zum Bebauungsplan Nr.342
b) Billigung des Bebauungsplanes Nr.342 - Zollernstraße
c) Beschluss über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.342 ?
Zollernstraße


Letzte Beratung
Dienstag, 24. März 2015 (öffentlich)
Federführend
2.1 - Bauleitplanung
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=3492


Darstellung der Sachlage:

Lage des Plangebietes

Das Plangebiet (Anlage 1) liegt im Stadtteil Alsdorf Mitte in etwa 500 m Entfernung zum Alsdorfer Stadtzentrum. Im Westen grenzt das Plangebiet unmittelbar an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Zollernstraße. Im Osten wird das Plangebiet durch den Kurt – Koblitz – Ring (B 57), im Süden durch die Strecke der Euregiobahn begrenzt. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Grenzweg, der gleichzeitig den nördlichen Abschluss des Plangebietes darstellt.

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,7 ha.

Planerische Rahmenbedingungen

Regionalplan

Der Regionalplan stellt für die Fläche des Plangebietes „ASB - Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar.

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt planungsrechtlich im Innenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II „Baesweiler - Alsdorf – Merkstein“ der Städteregion Aachen.

Flächennutzungsplan

Das Plangebiet wird im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Alsdorf, der am 19.05.2004 rechtskräftig wurde, als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Mit dem Bebauungsplan Nr.342 – Zollernstraße wird die derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche städtebaulich entwickelt und einer baulichen Nutzung zugeführt.

Mit der im Parallelverfahren befindlichen 4. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 342 in „Gemischte Bauflächen“ und in „Gewerbliche Bauflächen“ geändert werden. Damit kann der Bebauungsplan Nr. 342 aus dem FNP entwickelt werden.

überplante Bebauungspläne

Der Bebauungsplan Nr.342 – Zollernstraße überplant Teile des seit dem 06.03.1986 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.141 – Zollernstraße (Anlage 2), der für diesen Bereich „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie „Mischgebiet“ festsetzt.

Anlass und Ziel des Bebauungsplans Nr. 342

Die Stadt Alsdorf beabsichtigt bereits seit längerem den Bereich entlang der B 57, zwischen Weinstraße und Bahntrasse, sowie der westlich und östlich angrenzenden Wohnbebauung städtebaulich zu entwickeln und einer baulichen Nutzung zuzuführen. Mit der Durchführung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 280 – Weinstraße-Ost –, sowie dem Bebauungsplan Nr. 282 – Grenzweg -, die in unmittelbarer Nähe liegen, wurden jeweils gewerblich und gemischt genutzte Bauflächen u.a. für Einzelhandel ausgewiesen.

Die ursprünglich in diesem Bereich angestrebte Wohnbauflächenentwicklung zur Arrondierung der westlich angrenzenden Wohnbebauung entlang der Zollernstraße, konnte bisher nicht umgesetzt werden.

Inzwischen besteht die konkrete Absicht einer in Alsdorf ansässigen Firma in diesem Bereich einen Servicebetrieb für Kfz zu errichten. Aufgrund der guten Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz sowie der exponierten Lage der Fläche unmittelbar an der B 57 sieht der Bebauungsplan Nr. 342 nun die Ausweisung gemischt und gewerblich genutzter Bauflächen vor, womit die vorliegende Plankonzeption (Anlage 3) der Gesamtentwicklung in diesem Bereich gerecht wird.

Inhalt des Bebauungsplanentwurfs

Der Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße sieht für die bestehende Bebauung entlang des Grenzweges bis zur Ecke Zollernstraße die Ausweisung eines Mischgebietes vor, in dem neben der vorhandenen Wohnnutzung auch Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Bereich entlang der B 57 ist die Ausweisung gewerblich genutzter Bauflächen vorgesehen. Geplant ist die Errichtung eines Kfz-Servicebetriebes, der neben Gewerbehallen ebenso Aufstellflächen für Fahrzeuge vorsieht.

Die Haupterschließung des Plangebiets erfolgt über eine Stichstraße welche vom Grenzweg aus zwischen dem geplanten Mischgebiet und dem Gewerbegebiet, parallel zum Kurt-Koblitz-Ring (B 57), in das Plangebiet geführt wird. Der vorhandene Gehweg, welcher das Plangebiet mit der Zollernstraße verbindet wird planungsrechtlich gesichert und in das neue Erschließungssystem eingebunden.

Um eine optische Anpassung der geplanten Baukörper an die bestehende Wohnbebauung entlang der Zollernstraße zu sichern, ist eine Höhenentwicklung geplant, welche in der Staffelung der Gebäudehöhen von der bestehenden Wohnbebauung im Westen entlang der Zollernstraße zum geplanten Gewerbegebiet entlang des Kurt-Koblitz-Ringes zum Ausdruck kommt.

Um mögliche Immissionsbelastungen und störende Einflüsse von Gerüchen auf die vorhandene, angrenzende Wohnbebauung zu vermeiden wird das geplante Gewerbegebiet nach Abstandserlass gegliedert.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 342 - Zollernstraße liegt außerhalb der im Einzelhandelskonzept der Stadt Alsdorf (BBE, 2008) definierten zentralen Versorgungsbereiche. Aus diesem Grund werden Einzelhandelsbetriebe aller Art und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an den Endverbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment gemäß Alsdorfer List ausgeschlossen. Dadurch soll zum Einen die besondere Versorgungsfunktion der Alsdorfer Innenstadt als Hauptzentrum gesichert und zum Anderen die angestrebte Stabilisierung der wohnungsnahen Grundversorgung nicht gefährdet werden. Weiterhin liegt das Plangebiet außerhalb der im Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Alsdorf (GMA 2012) dargestellten Eignungsgebiete. Mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten an diesem Standort soll die angestrebte Funktion als Misch- und Gewerbegebiet mit unterschiedlichen Nutzungen in exponierter Lage gesichert werden.

Der Bebauungsplanes Nr. 342 - Zollernstraße (Anlage 4) mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 5), der dazugehörigen Begründung (Anlage 6) sowie dem Umweltbericht (Anlage 7) sind der Vorlage als Anlage beigefügt.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschloss in seiner Sitzung am 25.03.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 342 - Zollernstraße sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung wurde am 18.06.2014 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte mit Schreiben vom 10.06.2014.

A. Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Am 18.Juni 2014 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Bürgerversammlung in der Stadtverwaltung Alsdorf statt (siehe Niederschrift zur Bürgerversammlung vom 18.06.2014, Anlage 8). In der Bürgerversammlung wurde folgende Anregung vorgetragen:

1. Herr S., Südring

Herr S. gibt zu bedenken, dass das geplante Gewerbegebiet um einiges höher gelegen sei als die bestehende Wohnbebauung in der Zollernstraße. Er möchte wissen wie breit der geplante Grünstreifen über den angesprochenen Luftschutzstollen sein soll.

Stellungnahme der Verwaltung

Der Höhenunterschied zwischen der bestehenden Wohnbebauung und dem Plangebiet beträgt ca. 1-2 m. Zur Eingrünung des Gewerbegebietes und zur Abgrenzung des nordwestlich angrenzenden Wohngebietes setzt der Bebauungsplan Nr. 342 im Bereich des ehemaligen Luftschutzstollens eine ca. 6 m breite private Grünfläche fest. Um eine optische Anpassung der geplanten Baukörper an die bestehende Wohnbebauung entlang der Zollernstraße zu sichern, ist eine Höhenentwicklung geplant, welche in der Staffelung der Gebäudehöhen von der bestehenden Wohnbebauung im Westen entlang der Zollernstraße zum geplanten Gewerbegebiet entlang des Kurt-Koblitz-Ringes zum Ausdruck kommt. Damit kann den Belangen der angrenzenden Wohnbebauung adäquat Rechnung getragen werden.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur baulichen Höhenentwicklung sowie zu der geplanten Grünfläche im Plangebiet zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

2. Herr D., Zollernstraße

Herr D. möchte wissen, wie die Planung der Entwässerung aussieht. Denn bei größeren Regenfällen staut sich das Wasser in den Gärten und führte in der Vergangenheit schon zu Erdbewegungen.

Stellungnahme der Verwaltung

Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) besteht für Grundstücke, die ab dem 01.01.1996 erstmals bebaut bzw. befestigt worden sind, grundsätzlich eine Verpflichtung zur Versickerung der unbelasteten Niederschlagswässer oder der ortsnahen Einleitung in ein Gewässer, soweit dieses schadlos möglich ist. Gemäß dem Hydrogeologischen Gutachten vom 20.09.2006 (Anlage 9) ist eine Versickerung des grundstückseigenen Niederschlagswassers aufgrund der Bodenbeschaffenheit im Plangebiet nur mit großem Aufwand möglich. Im Bebauungsplan Nr. 342 wird deshalb festgesetzt, dass das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen und der sonstigen Freiflächen in den vorhandenen Kanal abzuleiten ist. Aufgrund der Lage des Plangebietes im Einzugsgebiet des Broicher Baches und der damit verbundenen Hochwasserproblematik, erfolgt die Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet über eine Regenrückhaltung mit einem geregelten Drosselabfluss. Damit ist gewährleistet, dass keine Verschärfung der gewässerökologischen Verhältnisse und der Hochwassergefahren eintritt.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Entwässerung im Plangebiet zur Kenntnis; eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3. Herr S., Südring

Herr S. möchte wissen, welche Art von Gewerbe in dieses Gewerbegebiet einziehen soll.

Stellungnahme der Verwaltung

Im Bereich entlang der B 57 bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der bestehenden Wohnbebauung entlang der Zollernstraße ist die Ausweisung gewerblich genutzter Bauflächen vorgesehen, die der Unterbringung von nicht erheblich belästigendem Gewerbe gemäß § 8 BauNVO dienen. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor Immissionsbelastungen und störende Einflüssen von Gerüchen wird das geplante Gewerbegebiet nach Abstandserlass gegliedert.

Von den in Gewerbegebieten gemäß § 8 BauNVO allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, werden innerhalb des geplanten Gewerbegebiets Lagerplätze und Tankstellen sowie Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Weiterhin sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur geplanten Nutzung im Bereich des Gewerbegebietes zur Kenntnis; eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

4. Frau C., Grenzweg

Frau C. besitzt selbst einen Gewerbebetrieb an der Grenze zum geplanten Gewerbegebiet und möchte wissen, ob ihr Bestand durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes gesichert bleibt. Des Weiteren möchte sie wissen, wie die Straße im geplanten Gewerbegebiet ausgebaut werden soll bzw. wer für die Kosten aufkommt.

Stellungnahme der Verwaltung

Der Bebauungsplan Nr. 342 überplant Teile des Bebauungsplanes Nr. 141 – Zollernstraße, der entlang des Grenzweges MI – Mischgebiet festsetzt. Die Planung für diesen Bereich im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 342 - Zollernstraße sieht auch künftig eine Mischgebietsnutzung vor, in der gem. § 6 BauNVO die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig ist.

Die Haupterschließung des Plangebiets erfolgt über eine ca. 9 m breite Stichstraße welche vom Grenzweg aus zwischen dem bestehenden Mischgebiet und dem geplanten Gewerbegebiet, parallel zum Kurt-Koblitz-Ring (B 57), in das Plangebiet geführt wird. Die konkrete Ausbauplanung sowie die Finanzierung der Erschließungsstraße unterliegt jedoch nicht dem Regelungsinhalt auf Ebene des Bebauungsplanes, sondern dem Erschließungsbeitragsrecht für die später erschlossenen Grundstückseigentümer.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur geplanten Nutzung im Bereich des Mischgebietes sowie zur Erschließung zur Kenntnis; eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

5. Frau S., Südring

Frau S. möchte wissen, wie der Grünstreifen bepflanzt werden soll.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Bepflanzung der Grünfläche ist gemäß Pflanzliste der textlichen Festsetzungen mit standortgerechten Gehölzen vorzunehmen. Die Pflanzliste wurde dem Landschaftsplanes II „Baesweiler - Alsdorf – Merkstein“ entnommen, der für diesen Standort die Pflanzgruppe 1 vorsieht, die auf der Artenzusammensetzung des Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes (Löss; gut bis mittel basenhaltige Parabrauerde) beruht.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Bepflanzung der Grünflächen innerhalb des Bebauungsplangebietes zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Herr D. Zollernstraße

Herr D. regt an, nur Flachwurzler in diese Pflanzliste aufzunehmen. Es sollten weiterhin keine Bäume auf diesem Grünstreifen gepflanzt werden, da die Bewohner die Entsorgung des Laubes befürchten. Herr Deppe möchte wissen, wann mit einem Baubeginn gerecht werden kann.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Pflanzliste der textlichen Festsetzungen wurde dem Landschaftsplanes II „Baesweiler - Alsdorf – Merkstein“ entnommen, der für diesen Standort die Pflanzgruppe 1 vorsieht. Diese Pflanzgruppe beruht auf der Artenzusammensetzung des Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes (Löss; gut bis mittel basenhaltige Parabrauerde). Die Grünflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 342 sind private Grünflächen, die zur Eingrünung des Gewerbegebietes sowie zur Abgrenzung des nordwestlich angrenzenden Wohngebiets dienen. Die Art der Bepflanzung obliegt somit dem künftigen Eigentümer der Flächen.

Eine Bebauung der Flächen ist nach Rechtskraft des Bebauungsplanes möglich, sofern die Erschließung gesichert ist. Ein konkreter Baubeginn ist von den Interessen der jeweiligen Eigentümer bzw. Investoren abhängig.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, der Anregung bezüglich des Ausschlusses von Bäumen sowie der Pflanzung von Flachwurzlern im Bereich der geplanten Grünflächen nicht zu folgen.

7. Herr D. Zollernstraße

Herr D. möchte wissen, wer den Grünstreifen pflegen muss.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Grünflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 342 sind private Grünflächen und werden von den jeweiligen Eigentümern gepflegt.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Pflege der Grünflächen zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

B.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Eine Übersicht der eingereichten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 342 - Zollernstraße ist dieser Vorlage als Anlage 27 beigefügt.

1.Thyssengas GmbH, Schreiben vom 17.06.2014 (Anlage 10)

Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 342 verlaufen keine Gasfernleitungen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich innerhalb der geplanten Ersatzmaßnahme eine Doppelgasfernleitung befindet. Die Gasfernleitungen liegen innerhalb eines grundbuchlich gesicherten Schutzstreifens von 9,0 m, in dem aufgrund technischer Vorschriften bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind.

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn

  1. Die Gasfernleitung inklusive des Schutzstreifens als mit Leitungsrecht zu belastende Fläche der Thyssengas GmbH im entsprechenden Ersatzmaßnahmeplan nachrichtlich dargestellt werden,
  2. die Gasfernleitungen bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt werden,
  3. das Merkblatt 60.6 für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie die allgemeinen Schutzanweisungen für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH Anwendung findet,
  4. die Thyssengas GmbH am weiteren Verfahren beteiligt wird.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Lage der Doppelgasfernleitung inklusive des gesicherten Schutzsreifens von 9,0 m wurde in die Planzeichnung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Anlage 11) nachrichtlich übernommen. Im Bereich des Schutzstreifens sehen die Ausgleichsflächenplanungen die Anlage einer Wildblumenwiese vor. Damit entsprechen die Planungen für diesen Bereich den Vorgaben des Merkblattes 60.6 sowie der allgemeinen Schutzanweisungen für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH. Die Thyssengas GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Ausgleichsflächenplanungen im Bereich der Doppelgasfernleitung zur Kenntnis und beschließt, der Anregung zur nachrichtlichen Übernahme der Leitung einschließlich der Schutzstreifen in die Plandarstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes zu folgen sowie im Bereich des Schutzstreifens eine Wildblumenwiese anzulegen. Den geltend gemachten Belangen ist damit adäquat Rechnung getragen.

2.Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 25.06.2014 (Anlage 12)

Es bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt liegt. Bauliche Anlagen, einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, dürfen die Höhe von 20 m nicht überschreiten. Im Einzelfall sind weitere Planunterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung zur Prüfung zuzuleiten.

Stellungnahme der Verwaltung

Grundsätzlich sind im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes keine Gebäude von 20 m und höher geplant. Sollte im Einzelfall ein Teilbaukörper (z. B. Dachaufbauten, Antennen) höher geplant werden, wird die Wehrbereichsverwaltung am Bauantrag beteiligt. Um dies zu sichern, wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan Nr. 342 aufgenommen: „Bei Bauteilen mit einer Höhe von 20 m und höher ist im Rahmen des Bauantrages das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn zu beteiligen“.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; er beschließt den Hinweis zur Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bei der Planung von Gebäudeteilen mit einer Höhe von 20 m und höher in den Bebauungsplan Nr. 342 aufzunehmen.

3.Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 27.06.2014 (Anlage 13)

Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet an die B 57 angrenzt und damit sämtliche Vorgaben des Fernstraßengesetzes in Bezug auf Anbau- und Werbeverbotszonen (20m gemessen vom für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Fahrbahnrand) und Anbaubeschränkungszone (40 m gemessen vom für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Fahrbahnrand) gelten. Die Abstände sind in die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes aufzunehmen. Die straßenrechtlichen Werbeverbote sollten auch in der textlichen Ausführung erwähnt sein.

Weiterhin wird auf § 9 Abs. 1 BFStrG verwiesen, wonach neben der eigentlichen Hochbauanlage auch die dazugehörigen Pflichtstellplätze der jeweiligen Nutzung des Hochbaus außerhalb der Anbauverbotszone zu Bundesstraßen liegen müssen.

Im Bebauungsplan ist darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur B 57 der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen. Anlagen der Außenwerbung sind innerhalb der Anbau- und Werbeverbotszone (20m) unzulässig. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Beleuchtungen sind zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Schaufenster sind ebenfalls zur Bundesstraße hin abzuschirmen, den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar. Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der Landesstraße entsteht. Da die Werbeanlagen im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind, ist die Straßenbauverwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erneut zu beteiligen. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone (40m) ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 57 nicht gefährdet werden.

Angrenzende Bauvorhaben sind aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend hohe, nicht übersteigbare und dichte Einfriedungen oder Bepflanzungen zum Schutze der Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet noch abgelenkt wird.

Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung auch künftig keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 57. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexion zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Alsdorf. Im Bebauungsplan ist auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden Straße hinzuweisen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen alleine zu Lasten der Kommune bzw. des Vorhabenträgers.

Grundlage für die Beurteilung der Erschließung des Baugebietes ist u.a. eine Verkehrsuntersuchung einschließlich einer Leistungsfähigkeitsberechnung bzgl. der o.g. vorhandenen Knotenpunkte und Anbindungen. Der Vorhabenträger hat den evtl. notwendigen Umbau zu einem leistungsfähigen Knoten zu seinen Lasten zu gewährleisten.

Sollten sich zwischenzeitlich neue Entwicklungen ergeben und z.B. ein großer Verkehrserzeuger angesiedelt werden, so gewährleistet die Kommune auch für diesen Fall eine leistungsfähige Anbindung. Ein ggf. erforderlicher Um-/ Ausbau geht zu Lasten der Kommune.

Die Herstellung der Erschließungsstraße zum Grenzweg ist außerhalb der Markierungen / baulichen Anlagen der signalgesteuerten Kreuzung B 57 / Grenzweg anzulegen. Unabhängig davon ist mindestens ein Abstand von 40 m von der Fahrbahnmarkierung der B 57 bis zur Einmündung der Erschließungsstraße zur Vermeidung von Rückstauwirkungen oder behindernden Fahrmanövern erforderlich.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anbau- und Werbeverbotszonen (20m gemessen vom für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Fahrbahnrand) sowie die Anbaubeschränkungszone (40 m gemessen vom für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Fahrbahnrand) werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

Im Rahmen einer Bauvoranfrage, welcher dem jetzigen städtebaulichen Entwurf zur Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 342 – Zollernstraße zugrunde liegt, wurde bereits der Landesbetrieb Straßenbau NRW an den Planungen in diesem Bereich beteiligt. Mit Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage 14) wurde der Planung eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Aussicht gestellt.

Der Stellplatznachweis bezieht sich nicht auf die Regelungsinhalte auf der Ebene des Bebauungsplanes, wird jedoch im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

Zur Sicherung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BFStrG wird folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 342 - Zollernstraße übernommen: “Gemäß § 9 Abs. 1 BFStrG besteht entlang der Bundesstraße B 57 in einer Entfernung von bis zu 40 m gemessen vom für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Fahrbahnrand eine Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszone. Bei Errichtung von baulichen Anlagen in diesem Bereich ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Jülicher Ring 101 – 103, 53879 Euskirchen zu beteiligen“.

Das geplante Gewerbegebiet liegt ca. 1 bis 2 Meter über dem Niveau der Fahrbahn der B 57 und wird von dieser durch eine begrünte und teilweise mit Sträuchern bewachsene Böschung getrennt. Damit kann aufgrund der speziellen topografischen Verhältnisse eine Blendung oder Ablenkung des Verkehrs auf der B 57 ausgeschlossen werden.

Belange der Straßenbauverwaltung hinsichtlich der Lärmsanierung im Bereich der B 57 sind nicht betroffen.

Aktuell wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 342 eine Verkehrsuntersuchung zum vorhandenen Verkehrsknoten an der B 57 sowie der geplanten Anbindungen durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Rahmen der Offenlage mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt einen entsprechenden Hinweis zur Anbauverbots- / Anbaubeschränkungszone in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Verkehrsuntersuchung im Bereich der B 57 sowie der geplanten Anbindungen werden im Rahmen der Offenlage mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt; den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

4.EVS EUREGIO Verkehrsschienennetz GmbH, Schreiben vom 30.06.2014 (Anlage 15)

Die EVS ist Eigentümer der ans Plangebiet angrenzenden Bahnstrecke Eschweiler St.-Jörris nach Bf- Herzogenrath. Die Strecke wird z.Zt. von Personenzügen befahren und darf durch Baumaßnahmen bzw. Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund müssen verschiedene Auflagen in der konkreten Planung der Ausgestaltung des Plangebietes sowie während der Baumaßnahme beachtet werden. Hierzu muss eine kostenpflichtige Baudurchführungsvereinbarung zwischen Bauherrn und der EVS abgeschlossen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass einer Pflanzung von Bäumen entlang der Gleisanlagen nicht zugestimmt wird. Im Bebauungsplanentwurf ist eine Signatur für die Einfassung der „Ausstellungshalle“ mit Bäumen und Sträuchern sowie sonstigen Pflanzungen dargestellt.

Stellungnahme der Verwaltung

Der Abschluss einer Baudurchführungsvereinbarung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, an dem die EVS Euregio Verkehrsschienennetz GmbH zu beteiligen ist. Um dies zu sichern wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan Nr. 342 aufgenommen: „Vor Baubeginn ist mit der EVS Euregio Verkehrsschienentz GmbH eine Baudurchführungsvereinbarung abzuschließen.“

Die Anregung zur Anpflanzung von Bäumen wird im Rahmen der weiteren Genehmigungsplanung berücksichtigt.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, einen entsprechenden Hinweis zur Durchführung einer Baudurchführungsvereinbarung in den Bebauungsplan Nr. 342 aufzunehmen.

5.LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage 16)

Es wird angeregt, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen: Gemäß §§ 15, 16 DSchG NW sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde (Bodendenkmäler) der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Fläche im Schutzbereich des Bodendenkmals AC 124, römisches Landgut, und hier möglicherweise erhaltene Reste eines Haupthauses erfasst. Es ist davon auszugehen, dass Teile dieses Landgutes auch über den als Bodendenkmal erfassten Bereich hinaus im Boden erhalten sind. Bei Beibehaltung der Kompensationsmaßnahme wäre dies durch Suchschnitte zu klären. Es wird angeregt die Fläche ansonsten nur noch als Grünland auszuweisen und zu nutzen.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Ausführungen des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland werden zur Kenntnis genommen. Die ergänzenden Erläuterungen zu der Meldepflicht und das Veränderungsverbot beim Aufdecken von Bodendenkmälern werden in den Bebauungsplan als Hinweis übernommen.

Bei der Ausgleichsfläche handelt es sich bereits um eine bestehende Streuobstwiese, die durch eine Wildblumenwiese ergänzt wird. Die Lage des Bodendenkmals wird nachrichtlich in den Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 11) übernommen und bei künftigen Maßnahmen in diesem Bereich berücksichtigt.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Bodendenkmalschutz zur Kenntnis und beschließt, den entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan zu übernehmen sowie die Lage des Bodendenkmals nachrichtlich im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu kennzeichnen. Mit der Nutzung der Ausgleichsfläche als Grünland (Wildblumenwiese) werden die Belange des Bodendenkmalschutzes adäquat berücksichtigt.

6.Städteregion Aachen – A 85 Amt für Regionalentwicklung und Europa, Schreiben vom 04.07.2014 (Anlage 17)

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken

A61.1 – Straßenbau und Verkehrslenkung

Es wird angeregt das Flurstück 836 entlang der Bahnlinie von neuen Nutzungen komplett oder zumindest einen durchgängigen 3 m breiten Weg freizuhalten. Damit soll die Option eines Verkehrsbandes (autoarmer bzw. autofreier Geh-/Radweg) vom Stadtrand in die Stadtmitte gewahrt werden.

A70 - Umweltamt

Immissionsschutz

Eine Stellungnahme aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes ist zurzeit nicht möglich, da keine qualifizierte Geräuschprognose enthalten ist, durch die der Nachweis der Verträglichkeit der Planung in Bezug auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung erbracht wird. Es wird angeregt eine gutachterliche Untersuchung durchführen zu lassen.

Natur und Landschaft

Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet ggf. einen Lebensraum für Tierarten bietet, die unter den besonderen bzw. strengen Schutz des Bundesnaturschutzgesetztes fallen. Gemäß § 44 BNatSchG sind sämtliche Handlungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der besonders und streng geschützten Arten führen können. Die Realisierung des Bauvorhabens könnte möglicherweise zu einer solchen Beeinträchtigung führen. Diese artenschutzrechtlichen Belange sind durch einen Fachgutachter zu prüfen. Sollte der Gutachter zu dem Ergebnis kommen, dass artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffende Art eine vertiefende Art-für-Art Betrachtung erforderlich.

Stellungnahme der Verwaltung

zu Straßenbau und Verkehrslenkung

Zur Sicherung einer perspektivisch durchgehenden Geh- / Radwegtrasse als übergeordnete Verbindung vom Stadtrand ins Zentrum wird im Bebauungsplan Nr. 342 im Bereich des Flurstücks 836, Flur 30 ein 3 m breiter Gehweg festgesetzt.

zu Immissionsschutz

Mit der Festsetzung zur Gliederung des Gewerbegebietes gemäß Abstandsflächenerlass werden die schallimmissionstechnischen Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens aufgegriffen. Die Voraussetzungen der Gebietsverträglichkeit sollen im Einzelfall bei Vorliegen der konkreten Antragsunterlagen bzw. Ansiedlungswünschen im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Unteren Immissionsschutzbehörde geprüft werden.

zu Natur und Landschaft

Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 342 - Zollernstraße wurden die artenschutzrechtlichen Belange des Vorhabens durch eine artenschutzrechtliche Prüfung untersucht (Anlage 18) und die Planunterlagen entsprechend ergänzt. Insgesamt bietet das Plangebiet 36 planungsrelevanten Arten einen potenziellen Lebensraum. Die Durchführung des Bebauungsplanes 342 - Zollernstraße ist nach derzeitigem Kenntnisstand aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich, da nach Einschätzung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst werden.

Ein Vorkommen der Mehlschwalbe, die in Löchern und Spalten in Häusern brütet, ist in den angrenzenden Siedlungsbereichen aber durchaus wahrscheinlich. Da sich diese Brutmöglichkeiten in Neubauten i.d.R. nicht finden, wird in den Bebauungsplan folgende Festsetzung aufgenommen: „Nach Fertigstellung der Gebäude im Plangebiet sind Nistplätze für Mehlschwalben auf den Grundstücken anzubringen.“

Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung vorgelegt. Mit Email vom 18.03.2015 (Anlage 19) teilt die Untere Landschaftsbehörde mit, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Straßenbau und zur Verkehrslenkung zur Kenntnis und beschließt, der Anregung zur Festsetzung eines Gehweges im Bereich des Flurstückes 836, Flur 30 zu folgen und eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Immissionsschutz zur Kenntnis; durch die Gliederung des Gewerbegebietes gemäß Abstandsflächenerlass werden die Belange des Immissionsschutzes auf Ebene des Bebauungsplanes hinreichend berücksichtigt, die Einzelfallprüfung soll im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens erfolgen.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Artenschutz zur Kenntnis und beschließt, die entsprechende Festsetzung zum Artenschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Belangen des Artenschutzes sind damit adäquat berücksichtigt.

7.Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 04.07.2014 (Anlage 20)

Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Maria“ im Eigentum der EBV GmbH. Bodenbewegungen verursacht durch den Grubenwasseranstieg im Bereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus sind im Planbereich nicht auszuschließen. Es wird empfohlen die Feldeseigentümerin am Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Weiterhin liegt das Plangebiet auf dem Erlaubnisfeld „Honigmann“, welches das befristete recht zur Aufsuchung von Erdwärme gewährt. Rechtsinhaberin ist die EBV GmbH.

Das Plangebiet liegt weiterhin über dem Bewilligungsfeld „Mathanna“, welches das befristete recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (hier Grubengas) gewährt. Rechtsinhaberin ist die A-TEC Anlagentechnik GmbH.

Das Plangebiet liegt außerdem über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin ist die Wintershall Holding GmbH. Die Erlaubnis gewährt das befristete recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.

Stellungnahme der Verwaltung

Die EBV GmbH wurde mit Schreiben vom 10.06.2014 am Verfahren beteiligt. Im Bebauungsplan Nr. 342 wird aufgrund der Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlebergbaus folgender Hinweis aufgenommen: „Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 342 liegt im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlebergbaus. Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg sind daher nicht auszuschließen“.

Die Erlaubnis mit dem Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, sowie der Beteiligung betroffener Privater, der Kommune und Behörden erlaubt, so dass keine planungsrechtliche Sicherung erforderlich ist.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; er beschließt, einen Hinweis zu möglichen Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg in den Bebauungsplan Nr. 342 aufzunehmen, so dass den geltend gemachten Belangen adäquat Rechnung getragen ist.

8.NABU Kreisverband Aachen-Land, Schreiben vom 06.07.2014 (Anlage 21)

Es wird zu bedenken gegeben, dass mit dem geplanten Gewerbegebiet neue Verkehrsströme produziert werden und die letzten ruhigen ackerbaulichen Flächen mit Planung überzogen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Tiere und Pflanzen der Ackerflur schon heute ganz oben auf der „Roten Liste“ stehen. Als Ausgleich Laubwald anzulegen wird dem Eingriff nicht gerecht. Es wird angeregt eine große Fläche mit Ackerblumen, Kornblumen und Mohn anzulegen. Den ungeeigneten Ausgleich in Hoengen anzulegen, kommt dem Eingriff nicht entgegen. Der Eingriff wird aus Naturschutzgründen in der vorliegenden Form abgelehnt.

Stellungnahme der Verwaltung

Das geplante Vorhaben ist eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung. Mit der beabsichtigten Bebauung werden gewerblich und gemischt genutzte Bauflächen im unmittelbaren Siedlungszusammenhang geschaffen, ohne zusätzliche Freiräume im Außenbereich in Anspruch zu nehmen.

Die Ausgleichsflächenplanung wird dahingehend geändert, dass die Ausgleichsfläche Gemarkung Hoengen, Flur 38, Flurstücke 12, 13, 14 durch die Anlage einer Blumenwiese mit heimischen Arten, regionaler Herkunft ergänzt wird (Anlage 11). Die geplante Blumenwiese wird demnach am Rand der geplanten Obstwiese angelegt und grenzt diese zu den benachbarten Flächen ab. Damit wird zum einen der ausgeräumten, durch Monokulturen geprägten Agrarlandschaft entgegengewirkt und gleichzeitig verschiedenen Insektenarten im Allgemeinen und Bienen im Besonderen, ein ausreichendes Nahrungsangebot zur Verfügung gestellt.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum ökologischen Ausgleich zur Kenntnis und beschließt, der Anregung zu folgen und einen Teilbereich der Ausgleichsflächen als Blumenwiese anzulegen. Den geltend gemachten Belangen ist damit in adäquater Weise Rechnung getragen.

9.regionetz GmbH, Schreiben vom 07.07.2014 (Anlage 22)

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung des Erdgasnetzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und Mindestabstände einzuhalten sind. Bei Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen und Kabeln müssen seitens des Verursachers entsprechend den Richtlinien Schutzmaßnahmen erfolgen. Kosten sind durch den Veranlasser in vollem Umfang zu tragen. Spätestens vor Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versorgungsarten und eine Leitungsschutzeinweisung einzuholen.

Stellungnahme der Verwaltung

Die im Plangebiet verlaufenden Versorgungs- und Anschlussleitungen werden im Zuge etwaiger künftiger Ausbau- bzw. Genehmigungsplanungen berücksichtigt und ggfs. erforderliche Verlegungen bzw. Leitungssicherungen mit dem Träger abgestimmt.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Versorgungs- und Anschlussleitungen im Plangebiet zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

10.Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 07.07.2014 (Anlage 23)

Die Entwässerung des Plangebietes soll über das bereits vorhandene Kanalsystem erfolgen, welches im weiteren Verlauf an das Mischwassersystem der Kläranlage „Broichbachtal angeschlossen ist. Über das Regenüberlaufbecken „Alsdorf Mitte“ erfolgt eine Einleitung in das Gewässersystem des Broicher Baches. Es wird darauf hingewiesen, dass der Broicher Bach gewässerökologische Defizite aufweist. Daher sind die an das Kanalnetz anzuschließenden Rückhaltesysteme im Plangebiet so zu bemessen, dass keine Verschärfung der gewässerökologischen Verhältnisse und der Hochwassergefahren eintritt.

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