18. Juli 2016 Basiskonto für Menschen mit Duldung, Ankunftsnachweis und BüMA
Seit dem 7. Juli 2016 ist die Identifikationsprüfungsverordnung in Kraft - Geflüchtete mit einer *alten* BüMA fallen nicht darunter.
Sie ist unter http://www.buzer.de/gesetz/12101/index.htm nachzulesen.
Danach haben nun auch rechtssicher alle Personen mit
- Einem Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG
- Einer Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, selbst mit dem häufigen Vermerk nach D2b „Genügt nicht der Pass- und Ausweispflicht“
einen Anspruch auf die Eröffnung eines Zahlungskontos bei Banken und Sparkassen, auch wenn sie kein Pass- oder sonstiges Identitätsdokument besitzen.
Nicht darunter fallen Menschen, die noch die alte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender besitzen (BüMA).
(Quelle: www.infodienst-schuldnerberatung.de)