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18. Juli 2016 Basiskonto für Menschen mit Duldung, Ankunftsnachweis und BüMA

Seit dem 7. Juli 2016 ist die Identifikationsprüfungsverordnung in Kraft - Geflüchtete mit einer *alten* BüMA fallen nicht darunter.

Sie ist unter http://www.buzer.de/gesetz/12101/index.htm nachzulesen.

Danach haben nun auch rechtssicher alle Personen mit

  • Einem Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG
  • Einer Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, selbst mit dem häufigen Vermerk nach D2b „Genügt nicht der Pass- und Ausweispflicht“

einen Anspruch auf die Eröffnung eines Zahlungskontos bei Banken und Sparkassen, auch wenn sie kein Pass- oder sonstiges Identitätsdokument besitzen.

Nicht darunter fallen Menschen, die noch die alte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender besitzen (BüMA).

(Quelle: www.infodienst-schuldnerberatung.de)

Kategorien:
Flüchtlingshilfe