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10. August 2017 Familiennachzug bei Minderjährigen-Ehen

Für im Ausland geschlossene Ehen, bei denen einer der Ehepartner oder beide Ehepartner bei Eheschließung minderjährig waren, gelten seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“ am 22. Juli 2017 neue gesetzliche Regelungen.

Im Ausland wirksam geschlossene Ehen, bei denen einer der Ehepartner bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war, in Deutschland generell unwirksam. Ein Ehegattennachzug ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.

Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Flüchtlingen ist, dass beide Ehepartner mindestens 18 Jahre alt sind (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG).

Weitere Infos:
Fachinfos 08/2017 des DRK-Suchdienstes


Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Familiennachzug

Quelle: Fachinfo 08/2017 DRK-Suchdienst