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Vereinbarung über Inobhutnahmen/Notaufnahmen von Kindern und Jugendlichen
gemäß § 42 SGB VIII in der StädteRegion Aachen
hier: Fortschreibung mit Wirkung ab [01.01.2016](si010.asp?YY=2016&MM=01&DD=01
"Sitzungskalender 01/2016 anzeigen" )


Letzte Beratung
Dienstag, 01. März 2016 (öffentlich)
Federführend
3.2 - Jugend
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=3994

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

Seit 2005 gibt es eine Kooperation zwischen den Jugendämtern in der StädteRegion Aachen (Jugendamt der Städteregion, Alsdorf, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg, Würselen), dem Haus St. Josef in Eschweiler, dem Agnesheim Stolberg und der Polizei (Dienststellen Alsdorf/Stolberg) zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Die Vereinbarung wurde nun nach 10 Jahren überarbeitet und neu abgeschlossen.

Inobhutname ist eine Schutzmaßnahme der Jugendämter für Kinder und Jugendliche, die sich in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befinden. Soweit notwendig, werden die Betroffenen in einer sicheren Umgebung (Obhut) vorübergehend aufgenommen und untergebracht (vgl. § 42 und § 8a Abs. 3 S.2 SGB VIII).

Die Zielgruppe umfasst Minderjährige, die

- Um Obhut bitten,

- Vor dringender Kindeswohlgefährdung zu schützen sind oder

- Die unbegleitet aus dem Ausland nach Deutschland reisen und sich weder Personensorgeberechtigter – noch Erziehungsberechtigter in Deutschland aufhalten

Ziel der Inobhutnahme

- Grundversorung und Sicherstellung von angstfreier und sicherer Umgebung

- Krisenintervention und Sicherstellung pädagogischer Betreuung

- Ggf. psychologische Betreuung

- Abklärung des Gesundheitszustandes

- Abklärung der Signale traumatischer Belastungen

- Abklärung welche Umstände zur Inobhutnahme/Flucht geführt haben

- Ggf. Herstellung des Kontaktes zu Bezugspersonen

- Strukturierung des Alltags (Schule, Ausbildung, Freizeit)

- Rückführung/Familienzusammenführung oder Überleitung in geeignete Anschlussmaßnahmen

- Perspektivklärung

Die Jugendhilfeeinrichtungen Haus St. Josef/Agnesheim nehmen außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Kinder/Jugendliche auf, die sich in einer akuten persönlichen Krise befinden und deren Rückkehr in die Familie, Pflegefamilie, Heim oder eine andere Einrichtung der Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht möglich oder aus pädagogischen Gründen nicht sinnvoll ist. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten ist das Jugendamt für den Notfall über die Feuerwache / den allgemeinen Bereitschaftsdienst der Stadt Alsdorf erreichbar.

Die Inobhutnahme erfolgt meist für kurze Zeit, bis eine andere, längerfristige Lösung gefunden ist.

Für die Dauer der Inobhutnahme hat das Jugendamt für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Kind bzw. der Jugendliche und seine Eltern sind zu einem zumutbaren Kostenbeitrag heranzuziehen. Grundsätzlich übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten zunächst einmal unabhängig davon, ob die Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist und ein Kostenbeitrag erhoben werden kann.

Die Inobhutnahme kann je nach Situation und Alter auf mehrere Arten beendet werden: z. B. durch die Unterbringung in einer anderen Betreuungseinrichtung. Sie kann aber auch beendet werden, indem die oder der Minderjährige im Einvernehmen durch seine Eltern abgeholt wird und das Jugendamt anschließend hilft, die Ursache für das Eingreifen dauerhalft zu beheben, etwa durch Hilfe zur Erziehung.

Neben der beschriebenen Kooperation besteht auch die Möglichkeit, Kinder/Jugendliche in Bereitschaftspflegefamilien in Alsdorf unterzubringen.

Zu den Inhalten der Vereinbarung wird die Verwaltung in der Sitzung berichten.

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt:

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Die Aufwendungen für die Inobhutnahmen sind im Haushalt, Produktbereich 06-03-01, berücksichtigt.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Ergibt sich aufgrund des gesetzlichen Auftrages.

Anlage/n:

Vereinbarung über Inobhutnahmen/Notaufnahmen von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII in der StädteRegion Aachen

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

gez. Spaltner

Dezernent

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer Betriebsleiter ETD

Kämmerer

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 01. März 2016JHA/WP 17/09. 7. Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Jugendhilfeausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug