Teilen:

Zugang zur Beschäftigung für geflüchtete Menschen in der StädteRegion Aachen;
Anregung gem. § 21 Kreisordnung NRW vom
[07.10.2016](si010.asp?YY=2016&MM=10&DD=07 "Sitzungskalender 10/2016 anzeigen"
)


Letzte Beratung
Mittwoch, 22. März 2017 (öffentlich)
Federführend
A 33 - Ausländeramt
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8452

Sach- und Rechtslage:

Mit Schreiben vom 07.10.2016 hatten die Geschäftsführer der nachstehenden Organisationen und Institutionen gebeten, den Antrag „Zugang zu Beschäftigung für Flüchtlinge in der StädteRegion Aachen erleichtern“ auf die Tagesordnung des Städteregionsausschusses (SRA) zu setzen:

-low-tec, gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH

-Refugio e. V., Café Zuflucht Aachen

-Handwerkskammer Aachen

-Deutscher Gewerkschaftsbund Region NRW Süd-West

-Industrie- und Handelskammer Aachen

Wunsch der Initiatoren war es, dass die Verwaltung die neuen rechtlichen Möglichkeiten bei der beruflichen Integration junger Flüchtlinge verstärkt ausschöpft und konsequent umsetzt. Näheres ist in der Sachlage zu Sitzungsvorlagen-Nr.: 2016/0451 für den SRA am 24.11.2016 beschrieben, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

Der SRA nahm den Bürgerantrag zur Kenntnis und stimmte der Auffassung der Antragsteller zu, dass für eine gelingende Integration von (jungen) Flüchtlingen der Zugang zu Ausbildung ein Schlüsselfaktor und die Bereitschaft zur Kooperation zwischen allen Beteiligten wichtig ist. Er beauftragte die Verwaltung, sich für eine solche Kooperation im Alltag mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einzusetzen. Er stellte darüber hinaus fest, dass A 33 - Ausländeramt die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um den Anliegen der Antragsteller auf Zugang zu Beschäftigung sowie laufende Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen beenden zu können, gerecht zu werden. Hierzu würden insbesondere die zwischenzeitlich umgesetzten organisatorischen Änderungen zur Aufgabenabwicklung bei A 33 - Ausländeramt beitragen.

Abschließend wurde die Verwaltung gebeten, zeitnah ein internes Gespräch mit den Antragstellern zu führen. Im nächsten Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographischen Wandel sollte der Antrag in öffentlicher Sitzung behandelt und diskutiert werden. Den Antragstellern werde die Möglichkeit der Stellungnahme und der Beteiligung an der Diskussion gegeben.

Ein Gespräch mit Vertretern aller Antragsteller hat am 02.02.2017 stattgefunden. Im Vorfeld dieses Gesprächs waren der Verwaltung konkrete Fragen der Antragsteller zugegangen, die im Gespräch beantwortet wurden. Wie unter den Teilnehmern/innen vereinbart, werden nachstehend die Fragen und Antworten vorgetragen:

Frage 1

Wir haben in unserem Antrag dargestellt, von welch zentraler Bedeutung es auch für Arbeitgeber und Träger von Qualifizierungsmaßnahmen ist, dass Teilnehmer während laufender Maßnahmen nicht abgeschoben werden. Wie gedenkt die Verwaltung vorzugehen, wenn Teilnehmer unserer Maßnahmen eine negative Asylentscheidung erhalten? Dürfen sie die Maßnahme beenden?

r Qualifizierungsmaßnahmen kann keine sogenannte Ausbildungsduldung erteilt werden. Die Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderten Einstiegsqualifizierungsmaßnahme kann jedoch im Einzelfall einen Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) darstellen. Hiernach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn bereits eine verbindliche Zusage r eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegt. Die Verwaltung prüft daher in jedem Einzelfall, ob die o.a. Voraussetzungen vorliegen und die Maßnahme vollständig beendet werden kann.

Ausschlussgründe, die in der Person des Antragstellers liegen (u.a. fehlende Mitwirkung, unklare Identität, Einreise ausschließlich zum Leistungsbezug), können zu einer Ablehnung führen.

Frage 2

Unter welchen Bedingungen kann eine Duldung erteilt werden? Reicht es, wenn Aussicht auf eine Ausbildungsstelle besteht oder muss eine verbindliche Zusage für eine qualifizierte Berufsausbildung vorliegen?

Eine Ausbildungsduldung wird erteilt, wenn als Nachweis ein vom Ausbildungsbetrieb und der zuständigen Kammer unterzeichneter Ausbildungsvertrag oder eine Anmeldebestätigung der Berufsfachschule vorliegen. Die bloße Aussicht auf eine Ausbildungsstelle ist nicht ausreichend.

Frage 3

Unter welchen Voraussetzungen erteilt die Verwaltung Ermessensduldungen für Einstiegsqualifizierungen nach § 54a Sozialgesetzbuch Dritter Teil (SGB III)? In welchen Fällen kann sie diese auch für andere berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen erteilen?

Vgl. Antwort zu Frage 1; für andere berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen (in der Regel Praktika) besteht keine eigene Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Duldung. Personen (auch abgelehnte Asylbewerber, unbegleitete minderhrige Ausländer), die aus anderen Gründen geduldet werden, können jedoch (in der Regel ohne Zustimmung durch die BA) an solchen Maßnahmen teilnehmen.

Frage 4

Wird die Ausbildungsduldung für die gesamte Zeit der Ausbildung erteilt?

Die Ausbildungsduldung wird bis zum Ende der im Ausbildungsvertrag festgesetzten Ausbildungsdauer erteilt.

Frage 5

Bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist unsere Wahrnehmung, dass dies länger dauert, als in Ihrer Stellungnahme beschrieben. Wie lange dauert durchschnittlich die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis? Welche Faktoren führen dazu, dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgiebiger geprüft wird? In welchen Fällen sollten Arbeitgeber darauf vorbereitet werden, dass es länger dauern kann, bis die Erlaubnis erteilt wird?


Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann unterschiedliche Bearbeitungszeiten haben. Bei Erteilung einer Globalzustimmung oder nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Wartefristen wird die Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar durch die Ausländerbehörde zeitnah erteilt. Sofern jedoch zuvor die Beteiligung der BA erforderlich ist, kann das Zustimmungsverfahren mehrere Wochen dauern. Auf die Bearbeitungsdauer bei der BA hat die Ausländerbehörde keinen Einfluss. Die vorgesehene „Verschweigefrist“ von 14 Tagen wird in der Regel von der BA unterbrochen, wenn eine zeitnahe Entscheidung nicht möglich ist.


Frage 6

Die eingeschränkte Freizügigkeit von Geflüchteten stellt im Dreiländereck für manche Berufsgruppen ein Einstellungshindernis dar. Sieht die Verwaltung Möglichkeiten, die Voraussetzungen für eine notwendige berufliche Mobilität während der Ausbildung zu schaffen? Könnte den betroffenen Personen sofern sie einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung haben und alle Voraussetzungen erfüllen bei­spiels­wei­se eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden, um ihre Freizügigkeit zu gewährleisten?



Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Wenn diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen, wird sie entsprechend auch erteilt. Die Ausübung einer Beschäftigung oder Teilnahme an einer Berufsausbildung, bei der auch Tätigkeiten im benachbarten Ausland verrichtet werden sollen, rechtfertigt mangels gesetzlicher Grundlage nicht die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Auch im Rahmen des Ermessens ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für diesen Zweck nicht möglich. Eine entsprechende Duldung erlischt kraft Gesetzes bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Hier besteht ebenfalls kein Ermessen für die Ausländerbehörde. Der Aufenthalt in Belgien oder den Niederlanden ohne entsprechenden Aufenthaltstitel ist illegal. Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach Erlöschen der Duldungre ebenfalls illegal.

Eine weitere Aussprache mit Redebeiträgen im Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographischen Wandel am 22.03.2017 wurde aus Sicht der Antragsteller für nicht erforderlich gehalten.

Die Verwaltung wies darauf hin, dass am Montag, 06.03.2017, um 18.00 Uhr eine ausführliche Informationsveranstaltung des Fachamtes in der Citykirche in Aachen zum Thema „Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge“ stattfindet. Hier würden wesentliche Aspekte rund um diese Fragestellungen erneut auch öffentlich vorgetragen.

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

Im Auftrag:

gez. Prof. Dr. Vomberg


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Mittwoch, 22. März 2017Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographischen Wandel

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographischen Wandel
Details
Tagesordnung