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Duldung von Asylbewerbern/Innen mit Ausbildungsbegehren; - Antrag der CDU-
Städteregionstagsfraktion und der GRÜNE-Städteregionstagsfraktion vom
[18.10.2017](si010.asp?YY=2017&MM=10&DD=18 "Sitzungskalender 10/2017 anzeigen"
) -


Letzte Beratung
Donnerstag, 09. November 2017 (öffentlich)
Federführend
A 33 - Ausländeramt
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8841

Sach- und Rechtslage:

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 18.10.2017 regen die CDU-Städteregionstagsfraktion und die GRÜNE-Städteregionstagsfraktion an, dass die Ausländerbehörde einen Vordruck entwickelt, in dem dem Ausbildungsbegehrenden dem Arbeitgeber gegenüber bescheinigt wird, dass bei gegenseitiger Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages auch eine Duldungr die Zeit der Ausbildung erteilt wird.

Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung darf erst erteilt werden, wenn der Ausländerbehörde ein durch den Ausbildungsbetrieb sowie den Auszubildenden unterschriebener und durch die Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer mit einem sog. „Geprüft-Stempel“ versehener Berufsausbildungsvertrag vorliegt (Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG). Außerdem dürfen keine Versagungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungsduldung, der in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme der Berufsausbildung stehen muss, dürfen ebenfalls keine sicherheitsrelevanten Versagungsgründe (§ 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG) vorliegen. Deshalb ist bei Erteilung der Ausbildungsduldung auch zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages und der Erteilung der Duldung solche Versagungsgründe eingetreten sind. Infolgedessen kann im Vorfeld des Abschlusses des Ausbildungsvertrages keine verlässliche Zusage der Erteilung einer Ausbildungsduldung getätigt werden.

Die Ausländerbehörde ist jedoch gerne bereit, den Ausbildungsbetrieb vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages dahin gehend zu beraten, ob ein Antrag auf Ausbildungsduldung im Einzelfall, bei zeitnaher Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses, Aussicht auf Erfolg hat.

Zu diesem Zweck kann sich der Ausbildungsbetrieb gemeinsam mit dem potentiellen Auszubildenden kurzfristig an die Ausländerbehörde wenden.

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

Im Auftrag

gez. Cremer

 

 

Anlage:

Antrag der CDU-Städteregionstagsfraktion und der GRÜNE-Städteregionstagsfraktion vom 18.10.2017


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 09. November 2017Sitzung Städteregionsausschusses

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Entscheidung
zur Kenntnis genommen
Details
Tagesordnung
Auszug