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Aufenthaltsrechtliche Situation drittstaatsangehöriger Kriegsflüchtlinge (Studierende) aus der Ukraine


Letzte Beratung
Mittwoch, 31. August 2022 (öffentlich)
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=25707

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat nimmt das Schreiben des Gleichbehandlungsbüros vom 26. Juli 2022 sowie die dazu erfolgte Stellungnahme der Ausländerbehörde der StädteRegion Aachen zur Kenntnis.


 

 

Erläuterungen:

Das Gleichbehandlungsbüro Aachen (GBB Aachen) hat sich mit Schreiben vom 26. Juli 2022 unter dem Titel „Aufenthaltsrechtliche Situation drittstaatsangehöriger Kriegsflüchtlinge (Studierende) aus der Ukraine“ an den Integrationsrat der Stadt Aachen gewandt. Seitens des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration wurde dieses Schreiben zuständigkeitshalber der Ausländerbehörde der StädteRegion Aachen übermittelt. Seitens der Ausländerbehörde wurde diesbezüglich die nachstehend zitierte Stellungnahme zur Verfügung gestellt:

(Zitat Anfang)

1. Zur Rechtslage:

Die Entscheidung darüber, auf welche anderen als die in Art. 2 Abs. 1 und 2 des EU-Ratsbeschlusses 2022/382 v. 04.03.2022 genannten Personen der Beschluss gem. Art. 2 Abs. 3 Anwendung findet, trifft die Bundesregierung. Mit den Hinweisen des BMI v. 14.04.2022, die durch das Land NRW (mit wenigen NRW-spezifischen Ergänzungen) für verbindlich erklärt wurden, wurde mitgeteilt, dass auch nicht-ukrainische Geflüchtete, die sich am 24.02.2022 mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben (z.B. Studenten) und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten können. Die Voraussetzung der nicht sicheren und dauerhaften Rückkehrmöglichkeit ist im Übrigen zwingend in Art. 2 Abs. 3 des Ratsbeschlusses vorgegeben, so dass hiervon weder die Bundesregierung noch die Ausländerbehörde absehen kann.

Laut BMI kann bei den Ländern Eritrea, Syrien und Afghanistan grundsätzlich von einer nicht sicheren und dauerhaften Rückkehr ausgegangen werden. Alle anderen Staatsangehörigen müssen ihre Gründe für eine nicht sichere und dauerhafte Rückkehr bei der Ausländerbehörde geltend machen. Diese werden dann durch die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall, ggf. unter Beteiligung des BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG, geprüft. Sofern bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis keine entsprechenden Gründe vorgetragen werden, muss davon ausgegangen werden, dass – mit Ausnahme der drei o. a. Staaten – eine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist. Werden Umstände vorgetragen, die einen Asylgrund nach § 13 AsylG darstellen, ist zwingend auf das Asylverfahren zu verweisen. Hier besteht kein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz (vgl. BVerwG, Beschluss v. 03.06.2006 -1 B 126/05-).

Nicht-ukrainischen Studenten, die bislang in der Ukraine studiert haben, kann allerdings, unter Absehen von dem ansonsten nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG erforderlichen Visumverfahren, eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Insbesondere muss eine Zulassung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule vorliegen, die Finanzierung des Studiums gesichert (Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts) und die Passpflicht erfüllt sein. Außerdem dürfen keine Straftaten vorliegen.

2. Zum Verfahren:

Nach der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung sind Geflüchtete aus der Ukraine zunächst bis zum 31.08.2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Derzeit ist eine Änderung der Verordnung im Gesetzgebungsverfahren (z. Zt. Bundesrat), die eine weitere Befreiung vorsieht. Da die hiesige Ausländerbehörde dem anspruchsberechtigten Personenkreis sehr zeitnah (innerhalb des Befreiungszeitraums) Aufenthaltserlaubnisse erteilt hat, war die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen nicht erforderlich. Bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird für die Zeit von der Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) bis zur Aushändigung eine Bescheinigung über den erteilten Aufenthaltstitel nach § 37 VwVfG ausgestellt, in der auch die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit vermerkt ist.

Nach Ablauf des Befreiungszeitraums können Geflüchtete, die einen Antrag gestellt haben und über den noch nicht entschieden werden konnte, ihren weiteren erlaubten Aufenthalt durch eine Fiktionsbescheinigung nachweisen, sofern sie erkennungsdienstlich behandelt (registriert) wurden, die ihnen dann ausgestellt wird. Eine Beschäftigungserlaubnis kann allerdings nur dem Personenkreis erteilt werden, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten kann.

Grundsätzlich wird jeder Antrag eines Geflüchteten angenommen, sofern es sich nicht materiell um einen Asylantrag handelt. Anträge von nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die unter den Anwendungsbereich des EU-Ratsbeschlusses fallen, werden genauso zügig entschieden, wie die der ukrainischen Staatsangehörigen.

Die Ausländerbehörde hat bislang, aufgrund der noch bestehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, davon Abstand genommen, ablehnende Entscheidungen zu treffen. Im Übrigen nimmt die in jedem Einzelfall erforderliche Prüfung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr nicht möglich ist, u. U. einen längeren Zeitraum in Anspruch (ggf. Beteiligung BAMF).“

(Zitat Ende)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

 

 

Anlage/n:

1. – Schreiben des GBB Aachen vom 26. Juli 2022


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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