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Aufnahme des Integrationsrates und der Integrationsaufgaben in die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Würselen (Antrag vom 02.08.2023)


Letzte Beratung
Dienstag, 15. August 2023 (öffentlich)
Federführend
Amt 50 Sozialamt
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6750

Der Integrationsrat

a) bittet den Rat oder einen seiner zuständigen Ausschüsse, den als Anlage beigefügten Antrag zu beschließen

oder

b) beschließt, den als Anlage beigefügten Antrag in eigener Zuständigkeit inhaltlich zu konkretisieren und erst nach einer erneuten Vorberatung dem Rat oder einem seiner Ausschüsse vorzulegen.

gez. i.V. R. Strotkötter . gez. R. Strotkötter .

Bürgermeister Beigeordneter

gez. S. Kellenter . .

Amtsleiter A 50

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Gemäß§27 Abs. 8 S. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist auf Antrag des Integrationsrates eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.

In dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 02.08.2023 (Anlage 1) beantragt der Integrationsrat der Stadt Würselen

1) die Aufnahme der Integrationsaufgaben und zuständigkeiten in die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Würselen

2) die Aufnahme in die Beratungsfolge und

3) eine Stellvertreterfestlegung der Integrationsratsmitglieder durch den Rat.“

zu 1) und 2)

Die Bildung des Würselener Integrationsrats ergibt sich aus § 27 I der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Gemäß § 27 VIII GO NRW sollen sich Rat und Integrationsrat über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.

Eine konkrete Zuständigkeit oder Beratungsfolge des Integrationsrates ist in Würselen, ähnlich wie in vielen anderen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, nicht näher definiert.

Regelungen der Aufgaben und Zuständigkeiten der Integrationsräte werden in den Hauptsatzungen und/ oder Zuständigkeitsordnungen der Städte festgelegt. Dabei sind die Bestimmungen vielfach abstrakt formuliert, wie bspw. „Bei allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und Migranten als solche berühren, ist der Integrationsrat in die Beratungsfolge aufzunehmen“.

r welche konkreten Themen und Aufgaben der Würselener Integrationsrat eine Erweiterung seiner Zuständigkeit bzw. die Einbindung in die Beratungsfolge fordert, geht aus dem vorliegenden Schreiben nicht hervor. Diese Fragestellung erscheint jedoch zentral, um die Kompetenzen zwischen Integrationsrat und den vom Rat der Stadt Würselen gebildeten Ausschuss für Soziales, Integration und demographische Entwicklung abzugrenzen.

Zudem stellt sich die Frage, in welcher Form „Integrationsaufgaben“ in die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Würselen aufgenommen werden sollen und welche Inhalte hierunter zu verstehen sind.

Vorbehaltlich einer dezidierten Prüfung, die aufgrund der Kurzfristigkeit des eingereichten Antrags vom 02.08.2023 nicht bis zu anstehenden Integrationsratssitzung erfolgen konnte, müsste in Würselen zur Änderung der Zuständigkeitsordnung und Einbindung des Integrationsrates in die Beratungsfolge zunächst die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Würselen geändert werden. Eine Vorberatung von Angelegenheiten der Geschäftsordnung ist auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen.

zu 3)

Gemäß § 27 II 2 GO NRW können für die Mitglieder nach Listen und Einzelbewerber Stellvertreter gewählt werden.

Bei der Integrationsratswahl am 13.09.2020 wurde die Liste Zusammenhalt gewählt. Stellvertreter*innen für die einzelnen Bewerberinnen wurden nicht gewählt. Vorbehaltlich einer weiteren Prüfung erscheint eine nachträgliche Stellvertreterreglung rechtlich ausgeschlossen.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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