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Glossar

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Definition:

Am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenes Gesetz mit dem Ziel, Asylverfahren zu beschleunigen.

Änderungen u.a.:

  • Ausweitung der sicheren Herkunftsländer (§ 29a AsylG)
  • Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern müssen bis zur Entscheidung über den Asylantrag in den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben und werden nicht mehr auf die Kommunen verteilt. Die Dauer des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung wurde von 3 auf 6 Monate verlängert (§ 47 1a  und § 48 AsylG)
  • Wiedereinführung von Sachleistungen statt Taschengeld während des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung - die Entscheidung dazu ist Ländersache (§ 3 AsylbLG)
  • Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive (Syrer, Iraker, Iraner, Eritreer) haben noch vor Anerkennung des Asylantrags Anrecht auf einen Deutschkurs (§ 421 SGB III)
  • Der Bundesfreiwilligendienst wird um den Bereich Flüchtlingsarbeit erweitert (neuer § 18 Bundesfreiwilligendienstgesetz)
  • Änderungen im Baurecht und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz um die Einrichtung von Aufnahmeeinrichtungen zu erleichtern
  • Rahmenvereinbarung für die Länder, um die Einführung einer Gesundheitskarte zu ermöglichen (§ 264 Abs. 1 SGB V)


Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im Bundesgesetzblatt