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Überarbeitung der Richtlinie der Städteregion Aachen zur Förderung von
Solarkollektoren und von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung vom
[18.03.2010](si010.asp?YY=2010&MM=03&DD=18 "Sitzungskalender 03/2010 anzeigen"
)
- Antrag der SPD-Städteregionstagsfraktion vom
[26.11.2019](si010.asp?YY=2019&MM=11&DD=26 "Sitzungskalender 11/2019 anzeigen"
)


Letzte Beratung
Donnerstag, 05. März 2020 (öffentlich)
Federführend
A 63 - Amt für Bauaufsicht und Wohnraumförderung
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10330

Sachlage:

 

Aufgrund des Antrages der SPD-Städteregionstagsfraktion vom 26.11.2019 (vgl. Sitzungsvorlage-Nr. 2019/0571) hat der Städteregionstag in seiner Sitzung am 12.12.2019 beschlossen,

 

 die Richtlinie der Städteregion Aachen zur Förderung von Solarkollektoren und von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung vom 18.03.2010 zu überarbeiten.

 

 Zielsetzung muss sein, die bestehende Festbetragsfinanzierung für die Antragsteller finanziell attraktiver zu gestalten und

 die Förderung insgesamt auf eine bilanzierbare Reduktion von CO2 Ausstoß auszuweiten sowie

 die administrativen Regelungen zu vereinfachen.

 

 Die Haushaltsmittel für 2020 wurden dazu vorbehaltlich der Rechtskraft der Haushaltssatzung von ursprünglich eingestellten 50.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht.

 

Die StädteRegion Aachen in der Nachfolge des Kreises fördert seit 1996 mit einer eigenen, regionalen Richtlinie „Solarkollektoranlagen und Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung“.

 

Ziel der Förderung ist es, in der StädteRegion Aachen (ohne Stadtgebiet Aachen) die Installation von Solarkollektoranlagen sowie von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung zu unterstützen und damit einen Beitrag zum Umweltschutz und zur CO2-Reduzierung zu leisten.

 

Die Richtlinie wurde bis dato zweimal modifiziert und bildet in der derzeit gültigen Fassung vom 18.03.2010 die Grundlage zur zusätzlichen, regionalen Förderung bzw. Bezuschussung.

 

Dabei stand im Vordergrund, „die Hürde“ zur Erlangung eines Zuschusses für die Antragsberechtigten möglichst gering zu halten; bis dato in 3 Schritten:

 

  1. Ein Antrag ist formlos zu stellen.
  2. Dem Antrag ist die Originalrechnung (die nach Prüfung wieder zurückgereicht wird)
  3. und eine Bestätigung eines Fachunternehmens über die Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage beizulegen. Es handelt sich dabei um eine städteregionseigene Bescheinigung, in der der Fachunternehmer die prüfungsrelevanten Angaben einträgt und bestätigt.

 

Die Bezuschussung erfolgt (im Gegensatz zu den Förderprogrammen des Bundes und des Landes NRW) nach Durchführung der Maßnahme.

 

Voraussetzungen für eine Förderung sind lediglich:

 

  1. Für das maßgebliche Gebäude muss der Bauantrag vor dem 01.01.2009 gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden sein.
  2. Die Antragstellung muss innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
  3. Die Haushaltsmittel müssen im Antragsjahr zur Verfügung stehen.
  4. Die Zuwendungen der StädteRegion Aachen werden nicht gewährt, soweit hierdurch Bundes- oder Landesmittel entfallen.

 

Ob durch die Gewährung des zusätzlichen städteregionalen Zuschuss die Gesamtkosten überschritten werden, ist kein Prüfungskriterium.

 

Inwiefern

 

 die administrativen Regelungen/die bisherige Abwicklung weiter zu vereinfachen ist,

 

 sich die bestehende Festbetragsfinanzierung lediglich durch eine Anpassung/Erhöhung der Fördergelder nach den Kostensteigerungen seit 2010 für die Antragsteller finanziell attraktiver gestaltet und

 

 insgesamt auf eine bilanzierbare Reduktion von CO2 Ausstoß ausgeweitet werden kann, was allerdings einen weiteren Nachweis der Antragsteller verursachen würde,

 

wird derzeit mit der Verbraucherzentale NRW e.V. besprochen und erarbeitet.

 

Im Rahmen des ab 2021 neu abzuschließenden Vertrags mit der Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW ist auch angedacht, die Abwicklung der Förderanträge einschließlich Erstellung einer CO2-Bilanz (jährlich eingesparte CO2-Tonnage, Relation zu Kosten/geleistete Zuschüsse) zu übertragen.

 

Der erarbeitete Richtlinienentwurf sowie der neu abzuschließende Vertrag mit der Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW werden in der nächsten Sitzung des Umweltausschusses am 10.06.2020 und des Städteregionsausschusses am 19.06.2020 zum Beschluss vorgelegt.

 

Rechtslage:

 

Bei der Förderung handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe.

 

 

Im Auftrag:

gez.: Jücker

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 05. März 2020Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
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