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Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes der Stadt Aachen für die Änderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes,
hier: Ausbau Scheune in Aachen


Letzte Beratung
Dienstag, 05. April 2022 (öffentlich)
Federführend
FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=24970

Beschlussvorschlag:

Der Naturschutzbeirat widerspricht der durch die untere Naturschutzbehörde beabsichtigten Befreiung nicht.


 

 

Erläuterungen:

Das bestehende Wohnhaus der Antragsteller soll für die Familie der Tochter durch den teilweisen Ausbau der an das Wohnhaus angrenzenden Scheune als Mehrgenerationenhaus erweitert werden. Der Platz innerhalb des Haupthauses ist nicht ausreichend.

Das betroffene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Aachen von 1988 und weist hier Landschaftsschutzgebiet aus. Nach dem Verbotskatalog des Landschaftsplans ist es im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen sowie deren Nutzung zu ändern. Es handelt sich um ein privates Vorhaben. Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, für das Vorhaben eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans zu erteilen, da das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist und die Versagung der Befreiung zu einer nicht beabsichtigten Härte für den Antragsteller führen würde. Der Umbau der Scheune erfolgt in Gänze im Bestand und es werden keine neuen Flächen in Anspruch genommen. Stellplätze sind in ausreichender Anzahl auf dem bereits versiegelten Hof vorhanden. Die Anlage einer Terrasse ist am Wohnraum im Obergeschoss über dem alten Stallanbau geplant, so dass auch hierfür keine weitere Flächenversiegelung erfolgt.

Hinweis:

Der Aspekt des Artenschutzes wird im Bauantragsverfahren durch die untere Naturschutzbehörde geprüft. Hier bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Da das bisherige Stallgebäude potentielle Fortpflanzungs- und Lebensstätte für Fledermäuse und Gebäude bewohnende Vogelarten darstellt, wird vor dem Verfassen einer abschließenden artenschutzrechtlichen Stellungnahme eine eingehendere Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde vorgenommen. Sofern erforderlich, wird eine artenschutzrechtliche Untersuchung durch einen fachlich qualifizierten Gutachter gefordert. Das Gutachten soll ermitteln, ob dort entsprechende Arten vorkommen. Falls ja, sind vom Gutachter geeignete Maßnahmen zu benennen, um der Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entgegenzuwirken. Über die Ergebnisse des Gutachtens ist die UNB zu informieren, woraufhin eine abschließende artenschutzrechtliche Stellungnahme verfasst werden kann.


 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

 

 

Anlagen:

  1. Lageplan
  2. Auszug aus dem Liegenschaftskataster



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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